Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  von  Vorschriften  bezüglich  der  polizeilichen  Aufsicht  auf  den

"„  Verkehr  mit  Linnengarn  und  die  Leinwandweberei.

Nachdem  in  Folge  der  fortschreitenden  Entwicklung  der  Linnen-Industrie  die  in  der
Weberordnung  vom  10.  December  1720,  sowie  in  verschiedenen  einzeln  ergangenen  Verfügungen
  enthaltenen  Vorschriften  über  den  Gebrauch  gepfechteter  Garnhäspel  und  Weberblätter
  sich  als  überflüssig  erwiesen  haben,  so  werden  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  1.  d.  M.  diese  Vorschriften,  insoweit  sie  von  den
Bestimmungen  der  Maasordnung  vom  30.  November  1806  (Reg.  Blatt  S.  135)  abweichen,
  insbesondere  die  Verfügung  des  Ministeriums  vom  18.  April  1827,  betreffend  die
polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  Linnen-Garn  und  auf  die  Leinwandweberei
(Reg.  Blatt  S.  124),  die  Verfügung  vom  18.  Februar  1828,  betreffend  die  Schau  und
Stempelung  der  Weberblätter  (Reg.  Blatt  S.  102)  und  die  Verfügung  vom  28.  November
  1843,  betreffend  die  polizeiliche  Controlirung  der  Leinwandweberei  (Reg.  Blatt  S.  809)
biemit  aufgehoben.

Es  treten  hienach  die  Vorschriften  über  die  Stempelung  der  Weberblätter  und  den
Gebrauch  ungestempelter  Blätter,  über  die  obrigkeitliche  Schau  der  Weberblätter  und  die
Bezeichnung  der  Leinwand  mit  dem  Namen  des  Verfertigers  und  dem  von  ihm  gebrauchten
  Geschirr  außer  Wirkung.

In  Absscht  auf  das  Maaß  der  Garnhäspel  finden  die  Vorschriften  des  KF.  18  der
Maasordnung  mit  der  Bestimmung  Anwendung,  daß  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  vom
15.  Februar  1815,  betreffend  nähere  Bestimmungen  über  die  Beobachtung  ver  Maasordnung
(Reg.  Blatt  S.  49)  Punkt  VII.  der  Gebrauch  gepfechteter  Garnhäspel  nur  dann  notbwendig
  ist,  wenn  Garn  nach  Schnellern,  also  nicht  nach  dem  Gewichte,  sondern  nach  der
württembergischen  Haspelung  verkauft  oder  um  den  Lohn  gesponnen  wird.

Bezüglich  der  Visitationen  der  Garnhäspel  der  mit  deren  Verfertigung,  sowie
mit  dem  Spinnen  auf  den  Verkauf  oder  um  den  Lohn  beschäftigten  Personen  und  der
Gewichte  und  Maaße  der  Weber  finden  die  Vorschriften  ver  S#.  43,  44  und  46  der  Maasordnung
  und  bezüglich  der  Bestrafung  von  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  über  das