Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Preuß.  Min.  Verf.  v.  13.  Febr.  1914,  betr.  d.  Ausf.  d.  R.  u.  StG.  297

und  sonstige  Aenderungen,  die  zu  Zweifeln  an  der  Echtheit  der  Urkunden
Anlaß  geben  können,  sind  unstatthaft.  Fehlerhaft  ausgefüllte  Formulare
müssen  kassiert  und  durch  neue  ersetzt  werden.

X.  Aufhebung  früherer  Bestimmungen.

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  die  Erteilung  von  Heimatscheinen
  und  Staatsangehörigkeitsausweisen,  insbesondere  der  Runderlaß
  vom  25.  Juli  1898  (Min.  Bl.  f.  d.  i.  V.  S.  150),  werden  hiermit
  aufgehoben.

Eure  (Tit.)  ersuche  ich  ergebenst,  die  in  Betracht  kommenden  Behörden
  hiernach  gefälligst  schleunigst  mit  der  erforderlichen  Anweisung
zu  versehen.

Berlin,  den  12.  Januar  1914.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:  v.  Jarotzky.
An  die  Herren  Regierungspräsidenten  und  den  Herrn  Polizeipräsidenten
  hier.

Verfügung  des  K.  Preußischen  Ministers  des  Innern  vom

13.  Februar  1914,  betreffend  die  Ausführung  des  neuen

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913.
(Ministerialblatt  für  die  Preußische  Innere  Verwaltung  S.  112.)

In  Ausführung  des  am  1.  Januar  d.  J.  in  Kraft  getretenen
neuen  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913
(Reichsgesetzblatt  S.  583)  ist  für  Preußen  folgendes  bestimmt  worden:

I.  Als  „höhere  Verwaltungsbehörden“  im  Sinne  des  neuen
Gesetzes  sind,  wie  unter  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870,
die  Regierungspräsidenten  und  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  der
hiesige  Polizeipräsident  anzusehen  (§  39  Abs.  2).

Die  gleichen  Behörden  sind  an  sich  zur  Entgegennahme  der  Erklärung
  über  die  Beibehaltung  der  Staatsangehörigkeit  gemäß  §§  20
und  21  zuständig.  Dies  schließt  jedoch  nicht  aus,  daß  die  Verlautbarung
  der  Erklärung  auch  bei  den  nachgeordneten  Behörden  (schriftlich
  oder  zu  Protokoll)  erfolgen  kann.

Die  vorerwähnten  Behörden  sind  ferner  zuständig  zur  Erteilung
der  Genehmigung  zur  Beibehaltung  der  Staatsangehörigkeit  gemäß
§25  Abs.  2.

II.  Als  „Militärbehörde“  im  Sinne  der  §#§s#  22  Abs.  1
Ziffer  3,  26  Abs.  3,  sowie  32  Abs.  2  und  3  sind  von  dem  Herrn
Kriegsminister  und  mir  auf  Grund  des  §  39  Abs.  2  für  Offiziere
die  Generalkommandos,  im  übrigen  die  Bezirkskommandos
bestimmt.