Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

ste verbandelten Untersuchung, wegen 
mehrerer elnfachen, arbßientbells ersetzten 
Diebstähle, worunter ein großer Diebstahl 
sich besindet, neben dem Kosten= und 
Schodens-Ersotz, zu elner oiermo-= 
natlichen Zuchrhausstrafe in Mark- 
grningen verurthellt. 
Am 6. Februar wurbe: 
2. in der vor dem Oberamtsgerichte Hel- 
denheim verhandelten Untersuchungssache 
tzegen Bernhard Mailänder zu Flein- 
beim und Consorten, Bernhard Maillän= 
der von dem Verdachte einer Verläum- 
dung des Oberamtmanns Mdbgling zu 
Heidenheim freigesorochen; dagegen aber 
wegen gegen den Schultheißen Burgi 
zu Fleinbelm ausgesprochener dffentlicher 
und schwerer Injurle, so wie wegen vor 
versammelter Gemeinde und in Gegen- 
wart des Oberbeamten bezeugter Unbot- 
muaͤßigkeit und wegen Aufreitzung mehre- 
rer Gemeinde-Glieder zu Verhinderung 
der Wollzlehung eines oberamtlichen Be- 
sehl#, neben Bezahlung eines angemes- 
senen Theils der Kosten, unter solidarl- 
scher Verbindlichkeit mie den üb. igen 
Angeschuldigten, von seiner Stelle als 
Obmann der Gemeinde-Devutlrien ent- 
fernt, zu Bekleidung der Stelle eines 
Gemelnde Deputlrken und Gemeinde- 
Raths für unfähls erklärt, und ju 
dreimonatlicher Festungsstrafe ver- 
urtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
5. Franz Pbllipp, Seeger, von Gundel- 
bardt, Oberamts Crallebe#m, welcher bei 
dem Oberamtsgerichte Hall in Haft und 
Untersuchung gekommen, wegen vlerten 
qualisizirten, jedoch kleinen Diebstabls, 
neben Bezahlung sämtlicher Kosten und 
Ersatz des gesilsteten Schadens, zu 
jweijähriger Zuchthausstrafe in Goet- 
teszell, und nachherlger Einsperrung in 
das Zwongs-Arbeinshaus in Ellwangen 
bis zu erprobter Besserung, jedoch we- 
nigstens auf die Dauer ven neun Mo- 
naten verurtheilt. 
Unterm 8. Februar wurden: 
4. die bei dem Oberamtsgerlchte Gaildorf 
in Untersuchung gestandene 7, 
a) Barbara Krauter, von Laufen am 
Kocher, wegen Vagirens und wegen 
mehrerer kleinen, aber gewerbemäßig 
verübter und im rech'lichen Sinne drit- 
ter Diebstähle, neben solldarischer Ver- 
bindlichkeit zum Ersotz des gestifteten 
Schedens, und neben Bezahlung der 
eigenen Arrest= Azungs= und 3 der 
Untersuchungs Kesten, zu fünfmonat- 
licher Zuchrhausstrafe zu Ludwigsburg 
und sechsmonatlicher Reclusion in 
ein Zwangs-Arbeitshaus;
	        
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