Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich  Sachsen.  53

vorschlagen,  deren  einen  der  Stadtrat  wählt.  Die  Bezirksvorsteher,  denen
der  Stadtrat  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten  eine  allgemeine  Geschäftsanweisung
  erteilen  kann,  haben  den  Stadtrat  bei  der  städtischen  Verwaltung
  zu  unterstützen  und  sind  an  dessen  Weisungen  gebunden;  ihr  Amt
ist  ein  unentgeltliches  Gemeindeamt,  auf  dessen  Annahme,  freiwillige  Niederlegung
  und  Entziehung  die  hierüber  in  betreff  der  Stadtverordneten  geltenden
Bestimmungen  Anwendung  leiden.  Alles  Nähere  in  betreff  der  Bezirkseinteilung
  und  der  Bezirksvorsteher  unterliegt  der  ortsstatutarischen  Regelung¹.  
RStD.  §§  121,  125—128.

2.  Eine  Bezirkseinteilung  der  vorbezeichneten  Art  findet  sich  in
49  Städten²  ;  in  der  Mehrzahl  derselben  liegt  die  Zahl  der  Bezirke  zwischen
4  und  12³,    darüber  hinaus  sind  je  zwei  Städte  in  15  und  20  und  je
eine  Stadt  in  32  und  50  Bezirke  geteilt.  Die  meist  genannte  Aufgabe
der  Bezirksvorsteher  ist  die  Mitwirkung  bei  der  Armenverwaltung;  als
weitere  Aufgaben  kommen  noch  vor:  Mitwirkung  bei  statistischen  Erhebungen
und  in  Einquartierungssachen,  Auskunftserteilungen  an  den  Stadtrat  über
persönliche  und  Vermögensangelegenheiten  der  Bezirksbewohner,  Aufsichtsführung
  und  Begutachtung  in  gesundheits=,  wohlfahrts=  und  feuerpolizeilichen
Angelegenheiten.

3.  Im  Anschluß  hieran  sei  bemerkt,  daß  eine  Heranziehung  von  Frauen
zur  freiwilligen  Mitarbeit  bei  der  städtischen  Verwaltung  aus  19  Städten⁴
berichtet  wird.  Diese  Mitarbeit  beschränkt  sich  jedoch  lediglich  auf  die  Armenpflege
  und  die  Mitaufsicht  über  das  Ziehkinderwesen,  hat  sich  aber  namentlich
  in  letzterer  Beziehung  gut  bewährt.

¹  Hierbei  hat  eine  Stadt  —  was  durch  §  130  der  RStD.  für  zulässig  erklärt
ist  —  bestimmt,  daß  die  Bewohner  eines  Bezirks  bei  gemeinsamen  und  zugleich  das
öffentliche  Interesse  berührenden  Angelegenheiten  auf  besondere  Einladung  ihres
Bezirksvorstehers  sich  versammeln,  Mehrheitsbeschlüsse  fassen  und  dem  Stadtrate,
der  sich  in  solchen  Versammlungen  durch  eines  seiner  Mitglieder  vertreten  lassen
kann,  zur  Kenntnisnahme  und  weiteren  Entschließung  mitteilen  dürfen.

²  Nicht  in  Bezirke  geteilt  sind  27  Städte.

³ Die  Mindestzahl  der  Bezirke  beträgt  zwei.
⁴  Vgl.  oben  S.  10  Anm.  I.