Oberstrichlerliche Entscheldungen. 187
haupt kein Grund, sie der sonst im Gesetze dem Fiduciarerben
bezlglich der Conservirung des angetretenen
Erbes für den Nacherben auferlegten Verpflichtungen
für enthoben zu erachten.
Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist jedoch hier
deshalb nicht geboten, einmal, weil die Objecte, deren
Veräußerung beanstandet ist, zum mindesten nicht ausschließlich
zum ursprünglichen Vermögen der Ueberlebenden
gehört haben, sondern, nachdem das gesammte Vermögen
der Eheleute H. Errungenschaft war, auch der
Ehemann einen Hälfteantheil hieran gehabt hat, welcher
fideicommissarisch gebnuden war, sohin bezüglich seiner
die Fiduciarerbin auch kein freies Verfügungsrecht besaß,
endlich aber auch deshalb, weil selbst diejenigen Schriftsteller,
welche dem überlebenden Ehetheile freiere Bewegung
gestatten, jenen Dispositionen rechtliche Wirksamkeit
absprechen, welche in doloser Absicht, um die
Rechte der Nacherben zu schmälern, vorgenommen werden
(Beseler. Erbvertr. Bd. 2 S. 259, 260; Deutsches
Priv.-R. § 143 und Note 11; Heimbach a. a. O.
S. 905; Glück § 1428 Bd. 38 S. 243; Holzsschuher,
2. Aufl. Bd. 2 S. 959; Samml. von Entsch. d. Ger.-Hofs
Bd. 5 S. 474; Seuffert, Archiv Bd. 32 Nr. 58, Bd. 40,
Nr. 296). Diese Einschränkung ist in dem Wesen derartiger
testamentarischer Verfügungen, in dem Grundsatze
von Treu und Glauben, welche hiebei vorausgesetzt werden
und die ganze Bestimmung sowie deren Ausführung
durchdringen sollen, voll begründet und ist die Voraussetzung
ihres Eintritts ohne Zweifel auch dann gegeben,
wenn durch die concrete Verfügung zunächst Personen
begünstigt werden und werden sollen, welche selbst zu den
Nacherben gehören, solches aber nur auf Kosten anderer
Mitnacherben geschieht und geschehen kann. Daß dieses
bei den beiden Veräußerungsacten, welche den Gegenstand
der Anfechtung bilden, thatsächlich zutreffe, haben die
beiden Vorinslanzen ausdrücklich festgestellt.