Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Oberstrichlerliche  Entscheldungen.  187

haupt  kein  Grund,  sie  der  sonst  im  Gesetze  dem  Fiduciarerben
  bezlglich  der  Conservirung  des  angetretenen
Erbes  für  den  Nacherben  auferlegten  Verpflichtungen
für  enthoben  zu  erachten.

Ein  näheres  Eingehen  auf  diese  Frage  ist  jedoch  hier
deshalb  nicht  geboten,  einmal,  weil  die  Objecte,  deren
Veräußerung  beanstandet  ist,  zum  mindesten  nicht  ausschließlich
  zum  ursprünglichen  Vermögen  der  Ueberlebenden
  gehört  haben,  sondern,  nachdem  das  gesammte  Vermögen
  der  Eheleute  H.  Errungenschaft  war,  auch  der
Ehemann  einen  Hälfteantheil  hieran  gehabt  hat,  welcher
fideicommissarisch  gebnuden  war,  sohin  bezüglich  seiner
die  Fiduciarerbin  auch  kein  freies  Verfügungsrecht  besaß,
endlich  aber  auch  deshalb,  weil  selbst  diejenigen  Schriftsteller,
  welche  dem  überlebenden  Ehetheile  freiere  Bewegung
  gestatten,  jenen  Dispositionen  rechtliche  Wirksamkeit
  absprechen,  welche  in  doloser  Absicht,  um  die
Rechte  der  Nacherben  zu  schmälern,  vorgenommen  werden
  (Beseler.  Erbvertr.  Bd.  2  S.  259,  260;  Deutsches
Priv.-R.  §  143  und  Note  11;  Heimbach  a.  a.  O.
S.  905;  Glück  §  1428  Bd.  38  S.  243;  Holzsschuher,
2.  Aufl.  Bd.  2  S.  959;  Samml.  von  Entsch.  d.  Ger.-Hofs
Bd.  5  S.  474;  Seuffert,  Archiv  Bd.  32  Nr.  58,  Bd.  40,
Nr.  296).  Diese  Einschränkung  ist  in  dem  Wesen  derartiger
  testamentarischer  Verfügungen,  in  dem  Grundsatze
von  Treu  und  Glauben,  welche  hiebei  vorausgesetzt  werden
  und  die  ganze  Bestimmung  sowie  deren  Ausführung
durchdringen  sollen,  voll  begründet  und  ist  die  Voraussetzung
  ihres  Eintritts  ohne  Zweifel  auch  dann  gegeben,
wenn  durch  die  concrete  Verfügung  zunächst  Personen
begünstigt  werden  und  werden  sollen,  welche  selbst  zu  den
Nacherben  gehören,  solches  aber  nur  auf  Kosten  anderer
Mitnacherben  geschieht  und  geschehen  kann.  Daß  dieses
bei  den  beiden  Veräußerungsacten,  welche  den  Gegenstand
der  Anfechtung  bilden,  thatsächlich  zutreffe,  haben  die
beiden  Vorinslanzen  ausdrücklich  festgestellt.