Samstag den 18. Juli 1891. 56. Jahrgang. 15.
Dr. J. A. Seufferts
Blätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: urehrt von der, Pransnusston nachba itn —
Studie lüer die sedige Geltung des rE
seinltets — Mit thellungen 116 der Mechtsprechung des Kal. B ant.
Oberlandesgerlchis München in affachen: Verkehr nilt blel- und
E dchcinilen Eä—
Zur Lehre von der Transmission nach bayerischem
Landrecht.
(Schluß.)
Daß auch abgesehen von den 3 Kategorien der sui,
descendentes und deliberantes noch andere Erben die
Fähigkeit zu transmittiren haben sollten, hält Kreittmayr
offenbar für völlig ausgeschlossen, denn er erklärt
ja die Transmission in diesen Fällen ausdrücklich für
den Ausfluß eines besonderen Rechts, des jus suitatis,
sunguinis und deliberationis. Der Codex selbst enthält
dagegen, wie wir sahen, hievon nicht die leiseste Andeutung,
legt das Recht zu transmittiren allen Erben,
ohne Rüdsicht auf ihr Verwandtschaftsverhältniß zum
Erblasser und der Deliberation nur in der Richtung Bedeutung
bei, daß die innerhalb der Deliberationsfrist verstorbenen
Erben (daß sie wirklich deliberirt haben, wird
nicht verlangtl!) auf all ihre Erben, die andern nur auf
necessarü#, sui und Deszendenten sollen transmittiren
können.
Wie ist nun dieser Widerspruch zu lösen?
Das alte bayerische Landrecht von 1616 erwähnt in
seinen dem Erbrecht gewidmeten Theilen die Transmission
Neue Folge. Band XXXVI.