Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Samstag  den  18.  Juli  1891.  56.  Jahrgang.  15.

Dr.  J.  A.  Seufferts

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  urehrt  von  der,  Pransnusston  nachba  itn  —
Studie  lüer  die  sedige  Geltung  des  rE
seinltets  —  Mit  thellungen  116  der  Mechtsprechung  des  Kal.  B  ant.
Oberlandesgerlchis  München  in  affachen:  Verkehr  nilt  blel-  und
E  dchcinilen  Eä—

Zur  Lehre  von  der  Transmission  nach  bayerischem
Landrecht.

(Schluß.)

Daß  auch  abgesehen  von  den  3  Kategorien  der  sui,
descendentes  und  deliberantes  noch  andere  Erben  die
Fähigkeit  zu  transmittiren  haben  sollten,  hält  Kreittmayr
  offenbar  für  völlig  ausgeschlossen,  denn  er  erklärt
ja  die  Transmission  in  diesen  Fällen  ausdrücklich  für
den  Ausfluß  eines  besonderen  Rechts,  des  jus  suitatis,
sunguinis  und  deliberationis.  Der  Codex  selbst  enthält
dagegen,  wie  wir  sahen,  hievon  nicht  die  leiseste  Andeutung,
  legt  das  Recht  zu  transmittiren  allen  Erben,
ohne  Rüdsicht  auf  ihr  Verwandtschaftsverhältniß  zum
Erblasser  und  der  Deliberation  nur  in  der  Richtung  Bedeutung
  bei,  daß  die  innerhalb  der  Deliberationsfrist  verstorbenen
  Erben  (daß  sie  wirklich  deliberirt  haben,  wird
nicht  verlangtl!)  auf  all  ihre  Erben,  die  andern  nur  auf
necessarü#,  sui  und  Deszendenten  sollen  transmittiren
können.

Wie  ist  nun  dieser  Widerspruch  zu  lösen?

Das  alte  bayerische  Landrecht  von  1616  erwähnt  in
seinen  dem  Erbrecht  gewidmeten  Theilen  die  Transmission

Neue  Folge.  Band  XXXVI.