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15.
Regierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 18. Imi 1866.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Aufruf der Landwehr. — Gesetz, betreffend die Bestreitung
des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse.
Verfügungen der Devartements. Bekanntmachung, betreffend die Vergütungetaxen für die milltärischen
Quartler-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli 186/86). — Bekanntmachung, betreffend
die North British and Mercantile Insurance Company zu Edliaburg und London. — Verfügung,
betreffend die Abänderung des Steuersatzes für das zur Branntweinbereitung verwendete Grünmalz.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A. Gesetz,
betreffend den Aufruf der Landwehr.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer derselben verordnen
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und ünter Zustimmung
Unserer getreuen Stände wie folgt:
Artikel 1.
Die zwei ersten Aufgebote der Landwehr werden für den in Art. 10 des Gesetzes
vom 22. Mai 1843, über die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vorgesehenen Fall zur
Verfügung gestellt und eintretenden Falls nach Bedürfniß zum Dienste aufgerufen.
Dieselben können indessen noch vor Eintritt jenes Falls zu Waffenübungen zeitweise
versammelt werden.