Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

193

15.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  18.  Imi  1866.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung
des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.

Verfügungen  der  Devartements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungetaxen  für  die  milltärischen
  Quartler-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  186/86).  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  North  British  and  Mercantile  Insurance  Company  zu  Edliaburg  und  London.  —  Verfügung,
betreffend  die  Abänderung  des  Steuersatzes  für  das  zur  Branntweinbereitung  verwendete  Grünmalz.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.  Gesetz,

betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung  der  gegenwärtigen  Zeitverhältnisse  und  für  die  Dauer  derselben  verordnen
  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  ünter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

Artikel  1.

Die  zwei  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  werden  für  den  in  Art.  10  des  Gesetzes
vom  22.  Mai  1843,  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst,  vorgesehenen  Fall  zur
Verfügung  gestellt  und  eintretenden  Falls  nach  Bedürfniß  zum  Dienste  aufgerufen.

Dieselben  können  indessen  noch  vor  Eintritt  jenes  Falls  zu  Waffenübungen  zeitweise
  versammelt  werden.