Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Artikel  13.

Wenn  eine  Unterbrechung  der  Verbindungen  erst  nach  Annahme  eines  Telegrammes
bekannt  wird,  so  hat  die  Station,  von  welcher  ab  die  Weiterbeförderung  unmöglich  ist,
eine  Abschrift  des  Telegrammes  in  einem  recommanvirten  Briefe  zur  Post  zu  geben,
oder,  wo  dieß  zulässig  ist,  dienstlich  mit  dem  nächsten  Eisenbahnzuge  weiter  zu  befördern.

Die  Abschrift  ist  nach  Umständen  entweder  an  die  zunächst  erreichbare  Station  Behufs
der  Weiterbeförderung  auf  telegraphischem  Wege  oder  an  die  Endstation  zu  adressiren,
welche  damit  wie  mit  einem  gewöhnlichen  Telegramme  verfährt.

Sobald  die  Verbindung  wieder  hergestellt  ist,  muß  die  Station,  welche  die  Weiterbeförderung
  per  Post  oder  Eisenbahn  eingeleitet  hat,  das  Telegramm  auch  auf  telegraphischem
  Wege  weiter  befördern  und  hiebei  die  bereits  erfolgte  anderweitige  Beförderung
anzeigen.  ·  ,

Artikel  14.

Die  Telegraphenstationen  sind  ermächtigt,  Telegramme  nach  Orten  anzunehmen,  welche
außerhalb  der  Telegraphenlinien  liegen.

Die  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  erfolgt  alsdann  durch  die  Post  vermittelst
recommandirter  Briefe,  oder  durch  Expreß-Boten,  oder  durch  Estafetten,  je  nach  der  Wahl
des  Aufgebers.

Zur  Weiterbeförderung  können  auch  die  Eisenbahn-Betriebs-Telegraphen,  insofern
deren  Verwendung  zu  diesem  Zwecke  gestattet  ist,  nach  den  hierüber  ertheilten  speciellen
Vorschriften  benützt  werden.

Hat  die  Adreßstation  keine  Bestimmung  über  die  Art  der  Weiterbeförderung  erhalten,
so  benutzt  sie  die  Post  vermittelst  eines  recommandirten  Briefes.

Es  wird  vorausgesetzt,  daß  der  entsprechende  Gebührenbetrag  von  der  Aufgabestation
erhoben  ist.

Artikel  15.
Die  Telegraphenstationen  zerfallen  binsichtlich  der  Dienststunden  in  drei  Klassen:
1)  Stationen  mit  ununterbrochenem  Dienst,
2)  Stationen  mit  vollem  Tagdienst,
3)  Stationen  mit  beschränktem  Tagdienst.
Die  Stationen  der  ersten  Klasse  sind  Tag  und  Nacht  ohne  Unterbrechung  gesffnet.