Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  7

institut  beimaßen.  Sie  hatte  zweifellos  den  Erfolg,  die  Meister  sowohl
wie  die  Lehrlinge  recht  deutlich  an  die  übernommenen  Pflichten  zu
emahnen.  Die  Publizität  der  behrlingsegufnahme  hatte  aber  auch  den
weck,  eine  Kontrolle  darüber  zu  ermöglichen,  ob  die  von  der  Zunft
estgesetzten  Voraussetzungen  von  seiten  der  Meister  sowohl  wie  des
Lehrlings  auch  erfüllt  seien.  Von  dem  Lehrlinge  wurde  verlangt,  daß  er
frei,  deutscher  Zunge,  ehelicher  Geburt  und  ehrlichen  Herkommens  sei.
Der  glänzende  Aufschwung  des  Handwerks  und  seine  Gliederung  in
mächtigen  Zünften,  die  im  öffentlichen  Leben,  besonders  in  der  Stadtverwaltung,
  eine  bedeutsame  Rolle  spielten,  Gerechtsame  und  polizeiliche
PBefugnisse  der  verschiedenen  Art  besaßen,  hatten  zur  Folge,  daß  man
mit  Stolz  und  Strenge  auf  die  Wahrung  der  Handwerksehre  bedacht
war  und  ungeeigneten  Elementen  den  Eintritt  zu  verwehren  suchte.
Daß  die  uneheliche  Geburt  nach  damaligen  Begriffen.  einen  Makel
bedeutete,  braucht  nicht  näher  erörtert  zu  werden.  Viel  weitergehend
war  die  Ferderung  der  Ehrlichkeit.  Die  Ehrlosigkeit  konnte  in  zwei
Ursachen  begründet  sein,  im  Beruf  oder  in  eigenen  Taten.  on
besonderer  Eigenart  ist  die  beruflich  begründete  Ehrlosigkeit.  So  galt
der  Beruf  der  Scharfrichter  und  Abdecker,  später  auch  der  der  Schäfer
und  mancher  andere  Beruf  als  ehrlos.  Ja  die  Ehrlosigkeit  entwickelte
|  im  Laufe  der  gert.  zu  einem  umfangreichen  und  komplizierten  Kapitel
n  den  Aufnahmebedingungen  für  das  Handwerk.  Die  Einzelheiten
haben  lediglich  historisches  Interesse.  Auch  sind  sie  in  der  Regel  nicht
ausführiich  in  den  Zunftstatuten  niedergelegt.  Diese  bewegen  sich  vielmehr
  in  der  Regel  in  allgemeineren  Wendungen.  So  verlangte  man
in  Münster  (s.  Krumbholtz,  S.  78°)  bei  einer  Reihe  von  Gewerben
reie  eheliche  und  gute  Herkunft.  oder  es  sind  uneheliche  Kinder  ausrücklich
  ausgeschlossen.  Die  Barbiere  erklärten  jedoch  natürliche  Geburt,
die  Leineweber  uneheliche  Kinder  für  aufnahmefähig.  Im  allgemeinen
kann  man  bezüglich  der  Aufnahmebedingungen  feststellen,  daß  die  verlangten
  Voraussetzungen  sich  bis  weit  in  das  fünfzehnte  Jahrhundert
hinein  in  mäßigen  Grenzen  hielten  und  in  der  Regel  nicht  weitergingen,
als  es  im  Geiste  der  Zeit  und  in  der  speziellen  Handwerksehre  begründet
war.  Bis  gegen  das  sechzehnte  Jahrhundert  war  das  Gewerbe  im
allgemeinen  bemüht,  sich  auszudehnen,  statt  sich  einzuengen,  den  Zutritt
im  Rahmen  der  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetze  zu  fördern,  nicht  aber
zu  erschweren  (Stahl,  S.  146).  Das  Verlangen  ehelicher  Geburt  und
redlichen  Herkommens  muß  daher  für  diese  Zeit  als  ein  Beweis  dafür
elten,  wie  ernst  das  Gewerbe  es  mit  dem  eigenen  Beruf  und  dem
heramubilbenden  Nachwuchse  nahm.  Der  aufzunehmende  Lehrling  sollte
einst  vollgültiger  Genosse  werden  und  mußte  daher  allen  Anforderungen
eenügen,  die  man  an  die  Standesgenossen  und  deren  Gemeinschaft
feue  eine  Auffassung,  die  uns  einen  Begriff  von  dem  Geiste  gibt,  in
em  das  K.hrlincgspeen  ehandhabt  wurde.

Die  ösfentliche  Aufnahme  bot  aber  zugleich  die  Möglichkeit  einer
Kontrolle  über  die  Meister.  Das  Anlernen  von  Lehrlingen  war  eine
gemeinsame  Angelegenheit  der  gesamten  Zunft  und  nicht  in  das  Belieben

es  einzelnen  eisters  gestellt.  Es  gab  genaue  Vorschriften  über  den
zulässigen  Umfang  der  Lehrlingshaltung.  Im  Anfange  der  Entwickelung