B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 7
institut beimaßen. Sie hatte zweifellos den Erfolg, die Meister sowohl
wie die Lehrlinge recht deutlich an die übernommenen Pflichten zu
emahnen. Die Publizität der behrlingsegufnahme hatte aber auch den
weck, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die von der Zunft
estgesetzten Voraussetzungen von seiten der Meister sowohl wie des
Lehrlings auch erfüllt seien. Von dem Lehrlinge wurde verlangt, daß er
frei, deutscher Zunge, ehelicher Geburt und ehrlichen Herkommens sei.
Der glänzende Aufschwung des Handwerks und seine Gliederung in
mächtigen Zünften, die im öffentlichen Leben, besonders in der Stadtverwaltung,
eine bedeutsame Rolle spielten, Gerechtsame und polizeiliche
PBefugnisse der verschiedenen Art besaßen, hatten zur Folge, daß man
mit Stolz und Strenge auf die Wahrung der Handwerksehre bedacht
war und ungeeigneten Elementen den Eintritt zu verwehren suchte.
Daß die uneheliche Geburt nach damaligen Begriffen. einen Makel
bedeutete, braucht nicht näher erörtert zu werden. Viel weitergehend
war die Ferderung der Ehrlichkeit. Die Ehrlosigkeit konnte in zwei
Ursachen begründet sein, im Beruf oder in eigenen Taten. on
besonderer Eigenart ist die beruflich begründete Ehrlosigkeit. So galt
der Beruf der Scharfrichter und Abdecker, später auch der der Schäfer
und mancher andere Beruf als ehrlos. Ja die Ehrlosigkeit entwickelte
| im Laufe der gert. zu einem umfangreichen und komplizierten Kapitel
n den Aufnahmebedingungen für das Handwerk. Die Einzelheiten
haben lediglich historisches Interesse. Auch sind sie in der Regel nicht
ausführiich in den Zunftstatuten niedergelegt. Diese bewegen sich vielmehr
in der Regel in allgemeineren Wendungen. So verlangte man
in Münster (s. Krumbholtz, S. 78°) bei einer Reihe von Gewerben
reie eheliche und gute Herkunft. oder es sind uneheliche Kinder ausrücklich
ausgeschlossen. Die Barbiere erklärten jedoch natürliche Geburt,
die Leineweber uneheliche Kinder für aufnahmefähig. Im allgemeinen
kann man bezüglich der Aufnahmebedingungen feststellen, daß die verlangten
Voraussetzungen sich bis weit in das fünfzehnte Jahrhundert
hinein in mäßigen Grenzen hielten und in der Regel nicht weitergingen,
als es im Geiste der Zeit und in der speziellen Handwerksehre begründet
war. Bis gegen das sechzehnte Jahrhundert war das Gewerbe im
allgemeinen bemüht, sich auszudehnen, statt sich einzuengen, den Zutritt
im Rahmen der allgemeinen bürgerlichen Gesetze zu fördern, nicht aber
zu erschweren (Stahl, S. 146). Das Verlangen ehelicher Geburt und
redlichen Herkommens muß daher für diese Zeit als ein Beweis dafür
elten, wie ernst das Gewerbe es mit dem eigenen Beruf und dem
heramubilbenden Nachwuchse nahm. Der aufzunehmende Lehrling sollte
einst vollgültiger Genosse werden und mußte daher allen Anforderungen
eenügen, die man an die Standesgenossen und deren Gemeinschaft
feue eine Auffassung, die uns einen Begriff von dem Geiste gibt, in
em das K.hrlincgspeen ehandhabt wurde.
Die ösfentliche Aufnahme bot aber zugleich die Möglichkeit einer
Kontrolle über die Meister. Das Anlernen von Lehrlingen war eine
gemeinsame Angelegenheit der gesamten Zunft und nicht in das Belieben
es einzelnen eisters gestellt. Es gab genaue Vorschriften über den
zulässigen Umfang der Lehrlingshaltung. Im Anfange der Entwickelung