Verfassung des Deutschen Reiches. 157
überlassen, die äußeren Kbzeichen (Kokarden usw.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Hflicht und das Recht, dafür Sorge
zu tragen, daß innerhalb des deutschen heeres alle Truppenteile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß
Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung
und Kommando, in der Kusbildung der Mannschaften sowie
in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten
wird. ZSu diesem Behufe ist der Naiser ermächtigt, sich
jederzeit durch Inspehtionen von der Derfassung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen und die Zbstellung der dabei
vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Art. 64. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den
Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese
Derpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
II. Reichsfinanzen.
Krt. 69. Alle Einnahmen und Kusgaben des Reichs
müssen jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat
gebracht werden.
Krt. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Kusgaben
dienen zunächst die etwaigen Uberschüsse der vorjahre,
sowie die aus den Söllen, den gemeinschaftlichen Derbrauchssteuern
und aus dem DPost= und Telegraphenwesen
fließenden Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen
nicht gedecht werden, sind sie, so lange Reichssteuern
nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Krt. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des
Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem
Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Krt. 78. Deränderungen der Derfassung erfolgen im
Wege der GEesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn
sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
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