Full text : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Zweiter Band. (2)

Verfassung  des  Deutschen  Reiches.  157

überlassen,  die  äußeren  Kbzeichen  (Kokarden  usw.)  zu  bestimmen.


Der  Kaiser  hat  die  Hflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  innerhalb  des  deutschen  heeres  alle  Truppenteile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß
Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
und  Kommando,  in  der  Kusbildung  der  Mannschaften  sowie
in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten
wird.  ZSu  diesem  Behufe  ist  der  Naiser  ermächtigt,  sich
jederzeit  durch  Inspehtionen  von  der  Derfassung  der  einzelnen
Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Zbstellung  der  dabei
vorgefundenen  Mängel  anzuordnen.

Art.  64.  Alle  deutschen  Truppen  sind  verpflichtet,  den
Befehlen  des  Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese
Derpflichtung  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

II.  Reichsfinanzen.

Krt.  69.  Alle  Einnahmen  und  Kusgaben  des  Reichs
müssen  jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushaltsetat
  gebracht  werden.

Krt.  70.  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Kusgaben
  dienen  zunächst  die  etwaigen  Uberschüsse  der  vorjahre,
  sowie  die  aus  den  Söllen,  den  gemeinschaftlichen  Derbrauchssteuern
  und  aus  dem  DPost=  und  Telegraphenwesen
fließenden  Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen
  nicht  gedecht  werden,  sind  sie,  so  lange  Reichssteuern
nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Krt.  72.  Über  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des
Reichs  ist  durch  den  Reichskanzler  dem  Bundesrate  und  dem
Reichstage  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Krt.  78.  Deränderungen  der  Derfassung  erfolgen  im
Wege  der  GEesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn
sie  im  Bundesrate  14  Stimmen  gegen  sich  haben.

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