Gütergemeinschaft
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pflichtet ist, muß er sich auf seinen
Teil anrechnen lassen. Soweit die
Ersatzleistung nicht durch Anrechnung
erfolgt, bleibt er dem anderen Ehegatten
verpflichtet. 1474, 1498, 1546.
Die Teilung des Überschusses aus dem
Gesamtgut der a. G. erfolgt nach den
Vorschriften über die Gemeinschaft.
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz
des Wertes die ausschließlich zu seinem
bestimmten
Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen
und Arbeitsgeräte, sowie diejenigen
Gegenstände übernehmen, welche
er in die G. eingebracht oder während
persönlichen Gebrauche
der G. durch Erbfolge, durch Vermächtnis
oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erworben hat.
1474, 1498, 1502, 1546.
Sind die Ehegatten geschieden und ist
einer von ihnen allein für schuldig
erklärt, so kann der andere verlangen,
daß jedem von ihnen der Wert desjenigen
zurückerstattet wird, was er
in die a. G. eingebracht hat; reicht
der Wert des Gesamtguts zur Rückerstattung
nicht aus, so hat jeder Ehegatte
die Hälfte des Fehlbetrags zu
tragen.
Als eingebracht ist anzusehen, was
eingebrachtes Gut gewesen sein würde,
wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden
hätte. Der Wert des Eingebrachten
bestimmt sich nach der Zeit
der Einbringung.
Das im Abs. 1 bestimmte Recht
steht auch dem Ehegatten zu, dessen
Ehe wegen seiner Geisteskrankheit geschieden
worden ist. 1474.
Wird die a. G. auf Grund des
§ 1468 oder des § 1469 durch
Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte,
welcher das Urteil erwirkt hat,
verlangen, daß die Auseinandersetzung
so erfolgt, wie wenn der Anspruch
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Gütergemeinschaft
auf Auseinandersetzung mit der Erhebung
der Klage auf Aufhebung der
G. rechtshängig geworden wäre. 1474,
1498, 1546.
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht vor der Teilung des Gesamtguts
der a. G. berichtigt, so haftet dem
Gläubiger auch der Ehegatte persönlich
als Gesamtschuldner, für den zur Zeit
der Teilung eine solche Haftung nicht
besteht. Seine Haftung beschränkt
sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände;
die für die Haftung des
Erben geltenden Vorschriften der §#
1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
1474, 1498, 1504, 1546.
Unterbleibt bei der Auseinandersetzung
die Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit,
die im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander dem Gesamtgut
der a. G. oder dem Manne zur Last
fällt, so hat der Mann dafür einzustehen,
daß die Frau von dem Gläubiger
nicht in Anspruch genommen wird.
Die gleiche Verpflichtung hat die Frau
dem Manne gegenüber, wenn die
Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit
unterbleibt, die im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander
der Frau zur Last fällt. 1474, 1498,
1546.
Wird die Ehe durch den Tod eines
der Ehegatten aufgelöst und ist ein
gemeinschaftlicher Abkömmling nicht
vorhanden, so gehört der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgute
der a. G. zum Nachlasse. Die Beerbung
des Ehegatten erfolgt nach den
a. Vorschriften. 1484, 1510.
1483—1518 f. G.
1483
Sind bei dem Tode eines Ehegatten
gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden,
so wird zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen, die im
Falle der g. Erbfolge als Erben be-