Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Gütergemeinschaft

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pflichtet  ist,  muß  er  sich  auf  seinen
Teil  anrechnen  lassen.  Soweit  die
Ersatzleistung  nicht  durch  Anrechnung
erfolgt,  bleibt  er  dem  anderen  Ehegatten
  verpflichtet.  1474,  1498,  1546.
Die  Teilung  des  Überschusses  aus  dem

Gesamtgut  der  a.  G.  erfolgt  nach  den

Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.
Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz

des  Wertes  die  ausschließlich  zu  seinem
bestimmten
Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen
  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen
  Gegenstände  übernehmen,  welche
er  in  die  G.  eingebracht  oder  während

persönlichen  Gebrauche

der  G.  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis

  oder  mit  Rücksicht  auf  ein

künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung
oder  als  Ausstattung  erworben  hat.
1474,  1498,  1502,  1546.

Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist
einer  von  ihnen  allein  für  schuldig
erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,
daß  jedem  von  ihnen  der  Wert  desjenigen
  zurückerstattet  wird,  was  er
in  die  a.  G.  eingebracht  hat;  reicht
der  Wert  des  Gesamtguts  zur  Rückerstattung
  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte
  die  Hälfte  des  Fehlbetrags  zu
tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was
eingebrachtes  Gut  gewesen  sein  würde,
wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
  hätte.  Der  Wert  des  Eingebrachten
  bestimmt  sich  nach  der  Zeit
der  Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht
steht  auch  dem  Ehegatten  zu,  dessen
Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden
  worden  ist.  1474.

Wird  die  a.  G.  auf  Grund  des
§  1468  oder  des  §  1469  durch
Urteil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,
  welcher  das  Urteil  erwirkt  hat,
verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch

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auf  Auseinandersetzung  mit  der  Erhebung
  der  Klage  auf  Aufhebung  der
G.  rechtshängig  geworden  wäre.  1474,
1498,  1546.

Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht  vor  der  Teilung  des  Gesamtguts
der  a.  G.  berichtigt,  so  haftet  dem
Gläubiger  auch  der  Ehegatte  persönlich
als  Gesamtschuldner,  für  den  zur  Zeit
der  Teilung  eine  solche  Haftung  nicht
besteht.  Seine  Haftung  beschränkt
sich  auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände;
  die  für  die  Haftung  des
Erben  geltenden  Vorschriften  der  §#
1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.
  1474,  1498,  1504,  1546.
Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung
die  Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Gesamtgut
der  a.  G.  oder  dem  Manne  zur  Last
fällt,  so  hat  der  Mann  dafür  einzustehen,
  daß  die  Frau  von  dem  Gläubiger
nicht  in  Anspruch  genommen  wird.
Die  gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau
dem  Manne  gegenüber,  wenn  die
Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander
der  Frau  zur  Last  fällt.  1474,  1498,
1546.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines
der  Ehegatten  aufgelöst  und  ist  ein
gemeinschaftlicher  Abkömmling  nicht
vorhanden,  so  gehört  der  Anteil  des
verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgute
der  a.  G.  zum  Nachlasse.  Die  Beerbung
  des  Ehegatten  erfolgt  nach  den
a.  Vorschriften.  1484,  1510.

1483—1518  f.  G.

1483

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten
gemeinschaftliche  Abkömmlinge  vorhanden,
  so  wird  zwischen  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen,  die  im
Falle  der  g.  Erbfolge  als  Erben  be-