thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  78.  1915..  421

8  4.
Die  für  die  Anschlußanlagen  des  Verteilungsnetzes  erforderlichen  Elektrizitätszähler

  liefert  das  Werk  gegen  Entrichtung  der  in  den  Allgemeinen  Stromlieferungsbedingungen
  festgesetzten  Mieten.
5  5.

Die  in  §  1  vereinbarte  10jährige  Frist  beginnt  mit  dem  Tage  der  Inbetriebsetzung
  des  Niederspannungsleitungsnetzes  der  Abnehmerin.

8  6.

Die  Kündigung  dieses  Stromlieferungsvertrages  kann  seitens  der  Abnehmerin
ein  Jahr  vor  Ablauf  desselben  erfolgen;  geschieht  dies  nicht,  so  gilt  derselbe
auf  weitere  5  Jahre  unter  den  gleichen  Bedingungen  verlängert  und  so  fort.  Dem  Werk
steht  ein  Kündigungsrecht  nicht  zu  (vgl.  aber  Ziffer  40,  der  Allgemeinen  Stromlieferungsbedingungen).


*  7.

Die  Kosten  und  Stempel  dieses  in  zwei  Exemplaren  ausgefertigten  Vertrages
tragen  Abnehmerin  und  Werk  je  zur  Hälfte,  während  etwaige  von  den  Behörden  auferlegte
  Anerkennungsgebühren  von  der  Abnehmerin  allein  zu  tragen  sind.

106