Nr. 78. 1915.. 421
8 4.
Die für die Anschlußanlagen des Verteilungsnetzes erforderlichen Elektrizitätszähler
liefert das Werk gegen Entrichtung der in den Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen
festgesetzten Mieten.
5 5.
Die in § 1 vereinbarte 10jährige Frist beginnt mit dem Tage der Inbetriebsetzung
des Niederspannungsleitungsnetzes der Abnehmerin.
8 6.
Die Kündigung dieses Stromlieferungsvertrages kann seitens der Abnehmerin
ein Jahr vor Ablauf desselben erfolgen; geschieht dies nicht, so gilt derselbe
auf weitere 5 Jahre unter den gleichen Bedingungen verlängert und so fort. Dem Werk
steht ein Kündigungsrecht nicht zu (vgl. aber Ziffer 40, der Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen).
* 7.
Die Kosten und Stempel dieses in zwei Exemplaren ausgefertigten Vertrages
tragen Abnehmerin und Werk je zur Hälfte, während etwaige von den Behörden auferlegte
Anerkennungsgebühren von der Abnehmerin allein zu tragen sind.
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