286 Vollstreckung pfälzischer Richtersprüche.
Kreis= und Stadtgericht hat mit Recht dem Anrufen
in den Formen des Exekutioprozesses Gehör verliehen,
da dem Imploraten auf diesem Wege Gelegenheit
gegeben ist, seine Rechtsvertheidigung in Betreff
der äußeren und inneren Vorausseßtungen vorzutragen,
unter welchen dem Urtheile Vollstreckung
gewährt werden kann. Auf dasjenige was in dieser
Beziehung von dem Beklagten vorgetragen wurde, ist
Folgendes zu bemerken:
1) Die Verpflichtung des Klägers zur Kautionsleistung
für die Prozeßkosten ist durch das Prozeßgesetz
vom 22. Juli 1819 §. 8 auf Ausländer
beschränkt, welche keine liegenden Güter in Bayern
besitzen, findet daher keine Anwendung auf die Bewohner
des pfälzischen Kreises, welchen wegen der
Verschiedenheit des dortigen gerichtlichen Verfahrens
die Eigenschaft als bayerische Unterthanen nicht abgesprochen
werden kann, — womit auch die Ammerung
zur GO. Kap. 8 8. 5. lit. f. übereinstimmte
2) Ohne Beachtung muß ferner bleiben, was
der Beklagte über den Grund der Sache vorgetragen
hat. Ob für ihn eine Ersatzpflicht gegenüber
dem als sein Rückbürge in der Schuldurkunde vom
28. Juni 1843 bezeichneten heutigen Kläger, und
in welchem Umfange, begründet sei, war Gegenstand
der bei dem Bezirksgerichte zu Landau verhandelten
Gewährschaftsklage; dort ist hierüber entschieden und
die prozessualische so wie die civilrechtliche Begründung
des Indikates kann hier nicht weiter in Frage
gezogen werden.
Zur Kompetenz des Bezirksgerichtes gehörte
insbesondere die Prüfung der Rechtsförmlichkeit der
Vorladung des Garantiebeklagten. Wäre hierin gefehlt
und diesem das rechtliche Gehör verkümmert
worden, so hätte es dem Verurtheilten zugestanden,
die Vernichtung des Urtheiles bei dem zuständigen
Gerichte nachzusuchen; eine Frage des Vollzuges
kann diese5 nicht bilden. M.