Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

286  Vollstreckung  pfälzischer  Richtersprüche.

Kreis=  und  Stadtgericht  hat  mit  Recht  dem  Anrufen
  in  den  Formen  des  Exekutioprozesses  Gehör  verliehen,
  da  dem  Imploraten  auf  diesem  Wege  Gelegenheit
  gegeben  ist,  seine  Rechtsvertheidigung  in  Betreff
  der  äußeren  und  inneren  Vorausseßtungen  vorzutragen,
  unter  welchen  dem  Urtheile  Vollstreckung
gewährt  werden  kann.  Auf  dasjenige  was  in  dieser
Beziehung  von  dem  Beklagten  vorgetragen  wurde,  ist
Folgendes  zu  bemerken:

1)  Die  Verpflichtung  des  Klägers  zur  Kautionsleistung
  für  die  Prozeßkosten  ist  durch  das  Prozeßgesetz
  vom  22.  Juli  1819  §.  8  auf  Ausländer
beschränkt,  welche  keine  liegenden  Güter  in  Bayern
besitzen,  findet  daher  keine  Anwendung  auf  die  Bewohner
  des  pfälzischen  Kreises,  welchen  wegen  der
Verschiedenheit  des  dortigen  gerichtlichen  Verfahrens
die  Eigenschaft  als  bayerische  Unterthanen  nicht  abgesprochen
  werden  kann,  —  womit  auch  die  Ammerung
  zur  GO.  Kap.  8  8.  5.  lit.  f.  übereinstimmte

2)  Ohne  Beachtung  muß  ferner  bleiben,  was
der  Beklagte  über  den  Grund  der  Sache  vorgetragen
  hat.  Ob  für  ihn  eine  Ersatzpflicht  gegenüber
dem  als  sein  Rückbürge  in  der  Schuldurkunde  vom
28.  Juni  1843  bezeichneten  heutigen  Kläger,  und
in  welchem  Umfange,  begründet  sei,  war  Gegenstand
der  bei  dem  Bezirksgerichte  zu  Landau  verhandelten
Gewährschaftsklage;  dort  ist  hierüber  entschieden  und
die  prozessualische  so  wie  die  civilrechtliche  Begründung
  des  Indikates  kann  hier  nicht  weiter  in  Frage
gezogen  werden.

Zur  Kompetenz  des  Bezirksgerichtes  gehörte
insbesondere  die  Prüfung  der  Rechtsförmlichkeit  der
Vorladung  des  Garantiebeklagten.  Wäre  hierin  gefehlt
  und  diesem  das  rechtliche  Gehör  verkümmert
worden,  so  hätte  es  dem  Verurtheilten  zugestanden,
die  Vernichtung  des  Urtheiles  bei  dem  zuständigen
Gerichte  nachzusuchen;  eine  Frage  des  Vollzuges
kann  diese5  nicht  bilden.  M.