Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

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Haftstrase  gleich,  und  wird  im  ersteren  Falle  als  Gefängnißftrafe,  im  letzteren
Falle  als  Haftstrase  erkannt  und  vollstreckt.

Wenn  wahlweise  neben  Gefängnißstrafe  von  höchstens  sechswöchiger  Zeitdauer
Geldstrafe  bis  zu  einem  fünfzig  Thaler  übersteigenden  Betrage  angedroht  ist,  so
findet  die  Geldstrafe  nur  bis  zum  Betrage  von  fünfzig  Thalern  statt  und  die  Straf.
drohung  kommt  insoweit,  als  sie  diesen  Betrag  übersteigt,  in  Wegfall.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Umerschrist  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  30.  Mai  1874.

(L.  S.)  Georg,
Fürst  zu  Schwarzburg.
v.  Bertrab.