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Haftstrase gleich, und wird im ersteren Falle als Gefängnißftrafe, im letzteren
Falle als Haftstrase erkannt und vollstreckt.
Wenn wahlweise neben Gefängnißstrafe von höchstens sechswöchiger Zeitdauer
Geldstrafe bis zu einem fünfzig Thaler übersteigenden Betrage angedroht ist, so
findet die Geldstrafe nur bis zum Betrage von fünfzig Thalern statt und die Straf.
drohung kommt insoweit, als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Umerschrist und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 30. Mai 1874.
(L. S.) Georg,
Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.