Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Staats-  Hauptkasse  gleichermaßen  als
Reste  verrechnet  werden.

10.  Die  Pruͤfung  der  Haupt-Rechnung
und  dle  Emtledigung  des  Rechners

hehhrt  zu  den  Obllegenheiten  der  Ober.

Rechnungskammer.
Stuttgart  den  4.  Jun.  1857.
#.  Otto.  Wecherlin.

B.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  des  Ministerium  des  Innern.

a)  Vorschrift  in  Brtreff  des  Wirkungskreises  des  Oberamtmantis  und  der  Ortebehörden  bei  dem
Straßen-Bauwesen  des  Staatz.

Zur  Eeläaterung  der  Insteukrion  vom
19.  Junt  1818  über  die  Leitung  des  Straßen=Bauvwesens,
  insbesondere  im  Hinsicht  auf
die  Mitolrkung  der  Oberamtmänner  und
Ortsbehbrden,  wird  in  Gemäßbelt  Königl.
Entschließung  vom  So.  v.  M.  und  unter
Beziehung  auf  die  in  Betreff  der  Ausbegahlung
  der  Stroßen,  Bankosten  getroffene
Einrichtung  folgendes  verordnet:

1.
Allgemeink  Bestemmungen  über  das  Zusammensammenwirken
  des  Oberamtmanus  und  Weginspektors
  bei  dem  Straßen-Bauwesen  des  Staats.

Dem  Oberamtmann  llegt  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Weginspektor  die  Aufsicht
aber  die  von  dem  Scaate  zu  unterhaltenden
  Straßen  und  Brücken  und  über  deren
Erhaltung  in  selnem  Bezirke  ob.

Vornämlich  hat  der  Oberamtmann  eine
unausgesetzte  Aufmerksamkeit  darauf  zu

richten,  daß  die  Straßen  in  unizeschmaͤlertem
  Zustande,  immer  gut,  jedoch  mit  den
mäßigsten  Kosten;  erhalten,  da  wo  es  erforderlich
  ist,  mir  Schranken  oder  Schusdämmen
  versehen  werden;  daß  der  Baumsatz
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  hergestellt
  urd  unterhalten,  daß  von  allen  denjeulgen,
  welchen  in  Bezlehung  auf  Sitaßen,
Beüäcken  und  deren  Zugehhrungen  nach  Gesetzen,
  Observanz  oder  Verträgen,  Verbind=Tichkelten
  obliegen,  diese  vollständig  und  zu
gehdriger  Zeit  erfällt,  daß  der  Statskasse

keine  Kosten  zu  welchen  sie  nicht  verbunden

ist,  zugeschoben;  daß  über  die  auf  Rechnung
  des  Staats  vorzunehmenden  Straßenbau=
  Arbelten  genaue  Akkords  geschlossen,
von  den  Unternehmern  Sicherheit  geleistet
und  dleselben  von  der  elngegangenen  Ver“
bindlichkelt  nicht  eher,  als  bis  sie  derselben
vollkommen  Genäge  gelelstet  paben,  losgesprochen;
  daß  endlich  dle  Verzeschuisse