Staats- Hauptkasse gleichermaßen als
Reste verrechnet werden.
10. Die Pruͤfung der Haupt-Rechnung
und dle Emtledigung des Rechners
hehhrt zu den Obllegenheiten der Ober.
Rechnungskammer.
Stuttgart den 4. Jun. 1857.
#. Otto. Wecherlin.
B.) Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
a) Vorschrift in Brtreff des Wirkungskreises des Oberamtmantis und der Ortebehörden bei dem
Straßen-Bauwesen des Staatz.
Zur Eeläaterung der Insteukrion vom
19. Junt 1818 über die Leitung des Straßen=Bauvwesens,
insbesondere im Hinsicht auf
die Mitolrkung der Oberamtmänner und
Ortsbehbrden, wird in Gemäßbelt Königl.
Entschließung vom So. v. M. und unter
Beziehung auf die in Betreff der Ausbegahlung
der Stroßen, Bankosten getroffene
Einrichtung folgendes verordnet:
1.
Allgemeink Bestemmungen über das Zusammensammenwirken
des Oberamtmanus und Weginspektors
bei dem Straßen-Bauwesen des Staats.
Dem Oberamtmann llegt in Gemeinschaft
mit dem Weginspektor die Aufsicht
aber die von dem Scaate zu unterhaltenden
Straßen und Brücken und über deren
Erhaltung in selnem Bezirke ob.
Vornämlich hat der Oberamtmann eine
unausgesetzte Aufmerksamkeit darauf zu
richten, daß die Straßen in unizeschmaͤlertem
Zustande, immer gut, jedoch mit den
mäßigsten Kosten; erhalten, da wo es erforderlich
ist, mir Schranken oder Schusdämmen
versehen werden; daß der Baumsatz
nach den gesetzlichen Bestimmungen hergestellt
urd unterhalten, daß von allen denjeulgen,
welchen in Bezlehung auf Sitaßen,
Beüäcken und deren Zugehhrungen nach Gesetzen,
Observanz oder Verträgen, Verbind=Tichkelten
obliegen, diese vollständig und zu
gehdriger Zeit erfällt, daß der Statskasse
keine Kosten zu welchen sie nicht verbunden
ist, zugeschoben; daß über die auf Rechnung
des Staats vorzunehmenden Straßenbau=
Arbelten genaue Akkords geschlossen,
von den Unternehmern Sicherheit geleistet
und dleselben von der elngegangenen Ver“
bindlichkelt nicht eher, als bis sie derselben
vollkommen Genäge gelelstet paben, losgesprochen;
daß endlich dle Verzeschuisse