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diese lediglich hinsichtlich ihrer Ausübung, d. h. hinsichtlich
der Setzung des Inhalts der gesetzgeberischen Thätigkeit an
den Consens der Stände gebunden — so kann doch für Deutschland
ebenso wenig wie für England geleugnet werden, daß die
gesetzgebende Gewalt eben um der zu ihrer Ausübung nothwendigen
Mitwirkung zweier politischer Factoren willen äußerlich
als zwischen dem Monarchen und den Landständen getheilt
erscheint. Ebenso wenig aber, wie wir auf Grund dieser
äußern Erscheinung der gesetzgebenden Gewalt diese den Landständen
theilweise zusprechen und letztere somit für verfassungsmäßige
Mitsouveräne des eigentlichen Staatsoberhaupts erklären,
ebenso wenig dürfen wir das englische Parlament
wegen seiner Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt für
den Träger einer ihm kraft eigenen Rechts zustehenden Mitherrschaft
über das Land, d. h. einer wirklichen Souveränetit,
erklären. Niemand fällt es ein, aus der ungeschickten Ausdrucksweise
der preußischen Verfassung (Art. 62): „Die gesetzgebende
Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und
durch zwei Kammern ausgeübt“, auf eine rechtlich anerkannte
Mitsouveränetät der preußischen Landstände zu schließen. Vielmehr
ist der staatsrechtliche Inhalt dieses Satzes kein anderer
als derselbe Artikel in seinem zweiten Absatze besagt: „Die
Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu
jedem Gesetz erforderlich.“ Das Gleiche gilt für die in der
Theilnahme an der Gesetzgebung zu Tage tretende verfassungsmäßige
Stellung des englischen Parlaments: auch dieses ist
nicht wirklicher Mitgesetzgeber, sondern setzt mit einer allerdings
thatsächlich beinahe zwingenden Gewalt nur den Inhalt
eines königlichen Erlasses fest, welcher zwar nur um dieser
Entstehung willen ein Gesetz sein kann, es aber doch der
Verfassung nach erst durch die Ertheilung der königlichen Sanr-