Full text : Das Legitimitätsprincip.

194

diese  lediglich  hinsichtlich  ihrer  Ausübung,  d.  h.  hinsichtlich
der  Setzung  des  Inhalts  der  gesetzgeberischen  Thätigkeit  an
den  Consens  der  Stände  gebunden  —  so  kann  doch  für  Deutschland
  ebenso  wenig  wie  für  England  geleugnet  werden,  daß  die
gesetzgebende  Gewalt  eben  um  der  zu  ihrer  Ausübung  nothwendigen
  Mitwirkung  zweier  politischer  Factoren  willen  äußerlich
  als  zwischen  dem  Monarchen  und  den  Landständen  getheilt
  erscheint.  Ebenso  wenig  aber,  wie  wir  auf  Grund  dieser
äußern  Erscheinung  der  gesetzgebenden  Gewalt  diese  den  Landständen
  theilweise  zusprechen  und  letztere  somit  für  verfassungsmäßige
  Mitsouveräne  des  eigentlichen  Staatsoberhaupts  erklären,
  ebenso  wenig  dürfen  wir  das  englische  Parlament
wegen  seiner  Theilnahme  an  der  gesetzgebenden  Gewalt  für
den  Träger  einer  ihm  kraft  eigenen  Rechts  zustehenden  Mitherrschaft
  über  das  Land,  d.  h.  einer  wirklichen  Souveränetit,
erklären.  Niemand  fällt  es  ein,  aus  der  ungeschickten  Ausdrucksweise
  der  preußischen  Verfassung  (Art.  62):  „Die  gesetzgebende
  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  König  und
durch  zwei  Kammern  ausgeübt“,  auf  eine  rechtlich  anerkannte
Mitsouveränetät  der  preußischen  Landstände  zu  schließen.  Vielmehr
  ist  der  staatsrechtliche  Inhalt  dieses  Satzes  kein  anderer
als  derselbe  Artikel  in  seinem  zweiten  Absatze  besagt:  „Die
Uebereinstimmung  des  Königs  und  beider  Kammern  ist  zu
jedem  Gesetz  erforderlich.“  Das  Gleiche  gilt  für  die  in  der
Theilnahme  an  der  Gesetzgebung  zu  Tage  tretende  verfassungsmäßige
  Stellung  des  englischen  Parlaments:  auch  dieses  ist
nicht  wirklicher  Mitgesetzgeber,  sondern  setzt  mit  einer  allerdings
  thatsächlich  beinahe  zwingenden  Gewalt  nur  den  Inhalt
eines  königlichen  Erlasses  fest,  welcher  zwar  nur  um  dieser
Entstehung  willen  ein  Gesetz  sein  kann,  es  aber  doch  der
Verfassung  nach  erst  durch  die  Ertheilung  der  königlichen  Sanr-