Bezlebung nach Auhbrung Unseres Gebelmen
Raths und unter Zustimmung Uslever
getreuemn Stände wie nachsteht:
1
Dle anwesenden Mitglieder des stän-Uschen
Ausschusses sind verbunden, die abwesenden
Mitglieder desselben n felgenden
Elllen einzuberufen:
à) So oft dle anwesenden Mitslieder dafür
balten, daß die Reglerung um Einberufung
einer außerorrentlichen Stände
Versammlung zu bluten seyn möchte;
3) wenn nach Verstuß eines Etats-Jahrs
das Flnanz-Mialsterlum dem ständischen
Ausschusse die richilge, der Werabschlelung
angemessene Verwendung der verwilligten
Steuern in dem verflossenen
Stats-Jahre nachwelst, und selyen hierauf
gegrändeten Etat fär das folgende
Jahr dem Ausschusse zur Berathung
mittheilt
5) bei Abtr der Jahres-Rechvung der
Schulden-Zahlungs- und Sustentatlous-Kasse;
4 bel der Berathung des Recheaschafts-Berichts
(Verf. Uck. . 191.)
3#
J. v.
In Bezlehung auf andere, in verste-Vendem
F. nicht genannte mbglicher Weise
eintretende Fälle bleibt die Frage von Einberufung
der Abwesenden der verfassungsmäßlaen
Beurthellung der anwesenden Mttolleder
des Kändischen Ausschusses anheimgegeben.
J. 3.
Wes jeder Eluberufung der Abwesenden
hat der anwesende Dheil des ständischen
Ausschusses Unsd Anzeige jzu er-Katten.
Unser Minister des Inners ist mie
Wollzlehung des gegenwäriigen Gesetzes beduhragt.
Gegeben, Stuttgart den 20. Juni 18 a1.
Wilzeln.
Der WMinisier des Innern:
v. Otte.
Auf Befepl des Khulgs
Der Stants-Secretäre
Bellnagel.