20 Gliederung der Verwaltungsverbände.
hat das Ehrenamt dieses Gebiet dem eindringenden Subalternenbeamtenthum
gegenüber behaupten können, und mit Recht bezeichnet ein durch
seine Stellung zu solchem Urtheil vorzugsweise berechtigter Abgeordneter
(Sten. Ber. S. 634.) die Amtshauptleute als das vollständige Ebenbild
der Districts-Commissarien in der Provinz Posen. Daß es dahin
auch recht bald komme, dafür hat § 49 der Vorlage bereits Vorsorge
getroffen. Daß sich für die Stellen dauernd Personen finden, welche
die Befähigung zum höheren Staatsdienst besitzen, kann bei der Art
der Beschäftigung und der Zahl der Stellen kaum erwartet werden.
So treibt also die Vorlage einer subalternen Büreaukratie direct
in die Arme. Und diese Büreaukratie betritt grade das wichtige Gebiet
der unteren Verwaltung. Man vergegenwärtige sich nur, wie vorwiegend
die Geschäfte von denen beherrscht werden, die mit Personen und
Sachen in unmittelbarer Verbindung stehen. Hier ist recht eigentlich
Auge und Ohr der ganzen Verwaltung; hier vermag ganz leicht eine
einzige getrübte Anschauung, ein einziges befangenes Urtheil, der ganzen
Thätigkeit, bis in die höchsten Spitzen hinauf, eine verkehrte Richtung
zu geben. Darin liegt grade das so besonders Gefährliche des Versuches,
daß sein Mißlingen nicht etwa bloß die Absicht der Vorlage scheitern
macht, sondern Zustände herbeiführt, die der ausgesprochenen Tendenz
wohl aller Partheien direct zuwiderlaufen; darin das Bedauerliche der
gepflogenen Verhandlungen, daß das Projekt trotz der geringen Zuversicht,
die sich fast allseitig an ihrem Gelingen kund gab, doch schließlich
den Beifall der Majorität hat erlangen können.
4) Dazu treten die Kosten. Die Stelle wird für Büreaukosten
aller Art, Gesetz= und Amtsblätter, Porto-, Boten= und Schreiberlohn
mindestens 500 Thlr. und bei Anstellung eines besonderen Commissars
mindestens 1000— 1200 Thlr. erfordern. Dazu kommen dann noch
Ruhegehälter, Wittwen= und Waisenpensionen und die grade bei geringer
dotirten Beamten ganz unvermeidlichen Remunerationen. Sieht man
aber auch von letzteren ganz ab, so würden die Landgemeinden eines
Kreises immer noch bei Annahme von durchschnittlich 10 Stellen neben
allen bisherigen Gemeinde= und sonstigen Lasten, im ersteren Falle
5000 Thlr., im letzteren 10—12000 Thlr. jährlich aufzubringen haben.
Die letztere Summe würde voraussichtlich die Regel bilden.
Bedeutung und der damit verbundenen Stellung erst einen angemessenen Reiz verleiht.
Mag also diese Verschiedenheit in dem einen oder anderen Falle auf die
Geneigtheit zur Uebernahme solcher Stellen von Einfluß sein; im Großen und
Ganzen wird sie ein verschiedenes Resultat nicht hervorrufen können.