Metadata : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

20  Gliederung  der  Verwaltungsverbände.

hat  das  Ehrenamt  dieses  Gebiet  dem  eindringenden  Subalternenbeamtenthum
  gegenüber  behaupten  können,  und  mit  Recht  bezeichnet  ein  durch
seine  Stellung  zu  solchem  Urtheil  vorzugsweise  berechtigter  Abgeordneter
(Sten.  Ber.  S.  634.)  die  Amtshauptleute  als  das  vollständige  Ebenbild
  der  Districts-Commissarien  in  der  Provinz  Posen.  Daß  es  dahin
auch  recht  bald  komme,  dafür  hat  §  49  der  Vorlage  bereits  Vorsorge
getroffen.  Daß  sich  für  die  Stellen  dauernd  Personen  finden,  welche
die  Befähigung  zum  höheren  Staatsdienst  besitzen,  kann  bei  der  Art
der  Beschäftigung  und  der  Zahl  der  Stellen  kaum  erwartet  werden.

So  treibt  also  die  Vorlage  einer  subalternen  Büreaukratie  direct
in  die  Arme.  Und  diese  Büreaukratie  betritt  grade  das  wichtige  Gebiet
der  unteren  Verwaltung.  Man  vergegenwärtige  sich  nur,  wie  vorwiegend
  die  Geschäfte  von  denen  beherrscht  werden,  die  mit  Personen  und
Sachen  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen.  Hier  ist  recht  eigentlich
Auge  und  Ohr  der  ganzen  Verwaltung;  hier  vermag  ganz  leicht  eine
einzige  getrübte  Anschauung,  ein  einziges  befangenes  Urtheil,  der  ganzen
Thätigkeit,  bis  in  die  höchsten  Spitzen  hinauf,  eine  verkehrte  Richtung
zu  geben.  Darin  liegt  grade  das  so  besonders  Gefährliche  des  Versuches,
daß  sein  Mißlingen  nicht  etwa  bloß  die  Absicht  der  Vorlage  scheitern
macht,  sondern  Zustände  herbeiführt,  die  der  ausgesprochenen  Tendenz
wohl  aller  Partheien  direct  zuwiderlaufen;  darin  das  Bedauerliche  der
gepflogenen  Verhandlungen,  daß  das  Projekt  trotz  der  geringen  Zuversicht,
  die  sich  fast  allseitig  an  ihrem  Gelingen  kund  gab,  doch  schließlich
den  Beifall  der  Majorität  hat  erlangen  können.

4)  Dazu  treten  die  Kosten.  Die  Stelle  wird  für  Büreaukosten
aller  Art,  Gesetz=  und  Amtsblätter,  Porto-,  Boten=  und  Schreiberlohn
mindestens  500  Thlr.  und  bei  Anstellung  eines  besonderen  Commissars
mindestens  1000—  1200  Thlr.  erfordern.  Dazu  kommen  dann  noch
Ruhegehälter,  Wittwen=  und  Waisenpensionen  und  die  grade  bei  geringer
dotirten  Beamten  ganz  unvermeidlichen  Remunerationen.  Sieht  man
aber  auch  von  letzteren  ganz  ab,  so  würden  die  Landgemeinden  eines
Kreises  immer  noch  bei  Annahme  von  durchschnittlich  10  Stellen  neben
allen  bisherigen  Gemeinde=  und  sonstigen  Lasten,  im  ersteren  Falle
5000  Thlr.,  im  letzteren  10—12000  Thlr.  jährlich  aufzubringen  haben.
Die  letztere  Summe  würde  voraussichtlich  die  Regel  bilden.

Bedeutung  und  der  damit  verbundenen  Stellung  erst  einen  angemessenen  Reiz  verleiht.
  Mag  also  diese  Verschiedenheit  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  auf  die
Geneigtheit  zur  Uebernahme  solcher  Stellen  von  Einfluß  sein;  im  Großen  und
Ganzen  wird  sie  ein  verschiedenes  Resultat  nicht  hervorrufen  können.