112 Beschäftig. jugendl. Personen in Bergwerken unter Tage.
a) öffentliche Bekanntgabe der Namen und Firmen,
b) dauernde Entziehung von Militärlieferungen,
Jc) Sperrung des Elisenbahn-Güterverkehrs für
die Geschäfte,
d) Schließung der das Gemeinwohl gefährdenden
Geschäftsbetriebe.
Außerdem haben Zuwiderhandelnde strafrechtliches
Einschreiten zu gewärtigen.
München, den 11. November 1914.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 37541.) Bekanntmachung betreffend Beschäftigung
jugendlicher Personen in Bergwerken
unter Tage. (St. Anz. Nr. 86 vom 14. April 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
8 1. In Bergwerken dürfen bis auf weiteres
junge Leute zwischen 15 und 16 Jahren unter Tag
beschäftigt werden.
8 2. Die verantwortlichen Betriebsleiter sind
verpflichtet, die für die Beschäftigung der jungen
Leute (§ 1) von den K. Bergbehörden festzusetzenden
Bedingungen einzuhalten.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen 8§ 2 werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 bestraft.
5 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. April 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.