Contents : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

112  Beschäftig.  jugendl.  Personen  in  Bergwerken  unter  Tage.

a)  öffentliche  Bekanntgabe  der  Namen  und  Firmen,
b)  dauernde  Entziehung  von  Militärlieferungen,
Jc)  Sperrung  des  Elisenbahn-Güterverkehrs  für
die  Geschäfte,
d)  Schließung  der  das  Gemeinwohl  gefährdenden
Geschäftsbetriebe.
Außerdem  haben  Zuwiderhandelnde  strafrechtliches
  Einschreiten  zu  gewärtigen.
München,  den  11.  November  1914.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  37541.)  Bekanntmachung  betreffend  Beschäftigung
  jugendlicher  Personen  in  Bergwerken
unter  Tage.  (St.  Anz.  Nr.  86  vom  14.  April  1917.)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und  III.
Bayer.  Armeekorps  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4
Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes  folgende

Anordnung:

8  1.  In  Bergwerken  dürfen  bis  auf  weiteres
junge  Leute  zwischen  15  und  16  Jahren  unter  Tag
beschäftigt  werden.

8  2.  Die  verantwortlichen  Betriebsleiter  sind
verpflichtet,  die  für  die  Beschäftigung  der  jungen
Leute  (§  1)  von  den  K.  Bergbehörden  festzusetzenden
Bedingungen  einzuhalten.

8  3.  Zuwiderhandlungen  gegen  8§  2  werden  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1500  bestraft.

5  4.  Diese  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  „K.  B.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  12.  April  1917.
Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Pflaum.  Könitz.