Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

So 
Welbletn eiten solchen, Kalenders druckem 
daurf, bel elner Serafe von. Zwanzig. Gul- 
den und Chasiskatlon des gegen dleses Ver- 
hot: gedruckten Vorraihs. 
Wer ausländische. Kalender im Künlg- 
ulche ungestempelt, oder wer inländische. 
nicht. von den Admedlateurs oder deren- 
Kommisssonalrs gedruckte Kalender kauft, 
eder auf irgend elne Art am sich bringt, 
rerfällt lm elne Strafe von Zehen Gulden. 
und Confiskatlom der vorräthigen. Exem- 
nlare. 
Wer einem ausländischen), nur zu selnem- 
Hausgebrauch bestimmten, und erweisllch. 
selbst aus dem Auslande verschriebenen oder- 
aus diesem selbst eingeführten. Kalender un- 
gestempelt beßält,, verfällt, im die geseeliche: 
Stempelstrafe. 
Von allen dlesen Strafen habem 
vie. Angeber Ein. Viertihril, 
die Admodlateurs Elu: Vlerthell„ 
T.- 
und- 
der Königl. Flekus. Zwel Vierthelle 
zu bezlehen. 
Saͤmtliche Kbnigl. Polizel-Behbrden wer, 
den hierdurch sowohl zur eigenen Wachsem- 
keit auf Uebertretungen, als auch insbeson- 
dere dazu aufgefordert, den. Grenzzollern, 
Gensd'armen, Pollzel= und. Amtsienern, 
Zoll= Wisttatoren 2c. unter. Zusscherung der 
eben, bestimmten Anbrinsgebühren einzu- 
schärfen, daß sle auf alle. Uebertretungen 
genaue Aufslcht tragen, die verbotenen Ka- 
lender bel Druckern, Verkäufern,, Känfern 
und andern, und daher auch bel Fuhrleuten, 
deren Pakets bei zureichendem Verdocht 
durch die Orts-Pollzel eder Zollbep#rden 
untersuchen zu lassen ind „ wegnehmen und 
den Kduigl. Oberämtern zur weltern Ver- 
fügung übergeben sollen.. 
Stungart den 18. Juni 18a#. 
Auf beseondern. Befebl. 
Süekind. 
Künigl. Frucht= und Welin= Verwaltungs-Commisslson. 
Früchte-Verkauf betreffend. 
Diejenigen Kameral, Aemter der Kdnigl., 
Ober= Flnanzkammer, welche die bis jetz 
bel denselben zum Werkauf ausgesetzten. 
Früchte vor dem Sturz nicht mehr verwer- 
then konnten, werden, hiemit: angewlesen, 
sogleich nach dem Sturz mit dem Verkauf 
fortzufahren, und sich die vonhellhafte Ver- 
werthung der herrschaftlichen. Früchte beson- 
ders angelegen. seyn zu lassen 
Stuttgart den z:. Juni 1831. 
Süskind.
	        
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