So
Welbletn eiten solchen, Kalenders druckem
daurf, bel elner Serafe von. Zwanzig. Gul-
den und Chasiskatlon des gegen dleses Ver-
hot: gedruckten Vorraihs.
Wer ausländische. Kalender im Künlg-
ulche ungestempelt, oder wer inländische.
nicht. von den Admedlateurs oder deren-
Kommisssonalrs gedruckte Kalender kauft,
eder auf irgend elne Art am sich bringt,
rerfällt lm elne Strafe von Zehen Gulden.
und Confiskatlom der vorräthigen. Exem-
nlare.
Wer einem ausländischen), nur zu selnem-
Hausgebrauch bestimmten, und erweisllch.
selbst aus dem Auslande verschriebenen oder-
aus diesem selbst eingeführten. Kalender un-
gestempelt beßält,, verfällt, im die geseeliche:
Stempelstrafe.
Von allen dlesen Strafen habem
vie. Angeber Ein. Viertihril,
die Admodlateurs Elu: Vlerthell„
T.-
und-
der Königl. Flekus. Zwel Vierthelle
zu bezlehen.
Saͤmtliche Kbnigl. Polizel-Behbrden wer,
den hierdurch sowohl zur eigenen Wachsem-
keit auf Uebertretungen, als auch insbeson-
dere dazu aufgefordert, den. Grenzzollern,
Gensd'armen, Pollzel= und. Amtsienern,
Zoll= Wisttatoren 2c. unter. Zusscherung der
eben, bestimmten Anbrinsgebühren einzu-
schärfen, daß sle auf alle. Uebertretungen
genaue Aufslcht tragen, die verbotenen Ka-
lender bel Druckern, Verkäufern,, Känfern
und andern, und daher auch bel Fuhrleuten,
deren Pakets bei zureichendem Verdocht
durch die Orts-Pollzel eder Zollbep#rden
untersuchen zu lassen ind „ wegnehmen und
den Kduigl. Oberämtern zur weltern Ver-
fügung übergeben sollen..
Stungart den 18. Juni 18a#.
Auf beseondern. Befebl.
Süekind.
Künigl. Frucht= und Welin= Verwaltungs-Commisslson.
Früchte-Verkauf betreffend.
Diejenigen Kameral, Aemter der Kdnigl.,
Ober= Flnanzkammer, welche die bis jetz
bel denselben zum Werkauf ausgesetzten.
Früchte vor dem Sturz nicht mehr verwer-
then konnten, werden, hiemit: angewlesen,
sogleich nach dem Sturz mit dem Verkauf
fortzufahren, und sich die vonhellhafte Ver-
werthung der herrschaftlichen. Früchte beson-
ders angelegen. seyn zu lassen
Stuttgart den z:. Juni 1831.
Süskind.