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nicht eine formliche Wahl durch die Kammer
beschlossen wird. Der Ptraͤsident befindet
sich jedesmal au der Spite der Abordnung.
Vom Ausschusse
9. 69.
In dem fländischen Ausschusse, dessem
Gaschá#ts -Verpältuisse durch die Verfasfungs-Urkunde
(9Vf. 121. 125. 169. 160.
167—295.) bestimmr und, führe der Prsstdem
ver ersten Kammer, und wenn dieser
verhlndert ist, der Präfldent der zwelten
Kuammer den Vorsitz. Außerdem fuͤhrt
betzterer die erste Stimme. Dem Vorstande
gebührt nur im Falle der Seimmengleichheit
die emtschelidende Stimme. Im
Uebeigen rlchter sich die Geschäfts-Ordnung
des Ausschusses nach den allgemelnen Regeln
der Colleglal-Verhandlung.
fl. 70
Die Stellvertreter der Mleglieder des
Ausschusses, welche jedoch bel nur vorübergehender
Verhinderung eines Mltglieds nicht
elnzuberufen sind, werden jeder Zeit aus
derselben Kammer genommen, welcher dasabgehende
Mitglied angehbrte. Sollte aber
jedes Mitglied dieser Kammer, auf welches
Stimmen für den Ausschuß gefallen und,
einzutreten verhindert senn, so kommt dle
Relbe an dlejenigen Mlrglieder der aadern.
Kammer, welche Silmmen füär den Ausschuß
erhalten haben.
·1—
Dem Ausschuß ist nach Verschledenheir
der Fälle die Communikation mit dem Ksniglichen
Geheimen Rathe, oder mh den
einzelnem Ministerken, nlemals aber mit
andern Staatsbehbrden gestattet.
K.. 77.
Sollte die, dem Ausschuß übertragene
Pruͤfung ver Seuer-Verwendung, dle
Berathung des Jahrs-Etats, oder die Ereterung
von Gesetzes Entwärfen, welche
dem Ausschuß von der Siände-Versammlung
zu nöherer Pröfung zagestellr, oder
von der Regierung zur Vorberathung mitgetheilt
werben, dle mündliche Räcksprache
mit einzelnen Ministerlen wünschenswertöß
machen; so find Letztere kurch den Ausschuß
zur Besprechung einzuladen.
# 7.
In dem Rechenschafts-Berlchte, welchen
DVer Ausschußf bei Wleder-Erdffnung der
Stände= Versammlung über kie, von ihm
in der Zwischenzelt gepstogenen Verhandlungen
abzulegen hat, ist jedesmal zu u#m
kerscheiden, was in dem vollen Ausschuß
oder von den zu Seuttgart anwesenden
Glledern desselben, was zufolge der ordentlichen
Amtsbefugulß des Ausschusles, oder