Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nicht  eine  formliche  Wahl  durch  die  Kammer
  beschlossen  wird.  Der  Ptraͤsident  befindet
  sich  jedesmal  au  der  Spite  der  Abordnung.

Vom  Ausschusse
9.  69.

In  dem  fländischen  Ausschusse,  dessem
Gaschá#ts  -Verpältuisse  durch  die  Verfasfungs-Urkunde
  (9Vf.  121.  125.  169.  160.
167—295.)  bestimmr  und,  führe  der  Prsstdem
  ver  ersten  Kammer,  und  wenn  dieser
verhlndert  ist,  der  Präfldent  der  zwelten
Kuammer  den  Vorsitz.  Außerdem  fuͤhrt
betzterer  die  erste  Stimme.  Dem  Vorstande
  gebührt  nur  im  Falle  der  Seimmengleichheit
  die  emtschelidende  Stimme.  Im
Uebeigen  rlchter  sich  die  Geschäfts-Ordnung
des  Ausschusses  nach  den  allgemelnen  Regeln
  der  Colleglal-Verhandlung.

fl.  70

Die  Stellvertreter  der  Mleglieder  des
Ausschusses,  welche  jedoch  bel  nur  vorübergehender
  Verhinderung  eines  Mltglieds  nicht
elnzuberufen  sind,  werden  jeder  Zeit  aus
derselben  Kammer  genommen,  welcher  dasabgehende
  Mitglied  angehbrte.  Sollte  aber
jedes  Mitglied  dieser  Kammer,  auf  welches
Stimmen  für  den  Ausschuß  gefallen  und,
einzutreten  verhindert  senn,  so  kommt  dle
Relbe  an  dlejenigen  Mlrglieder  der  aadern.

Kammer,  welche  Silmmen  füär  den  Ausschuß
erhalten  haben.
·1—

Dem  Ausschuß  ist  nach  Verschledenheir
der  Fälle  die  Communikation  mit  dem  Ksniglichen
  Geheimen  Rathe,  oder  mh  den
einzelnem  Ministerken,  nlemals  aber  mit
andern  Staatsbehbrden  gestattet.

K..  77.

Sollte  die,  dem  Ausschuß  übertragene
Pruͤfung  ver  Seuer-Verwendung,  dle
Berathung  des  Jahrs-Etats,  oder  die  Ereterung
  von  Gesetzes  Entwärfen,  welche
dem  Ausschuß  von  der  Siände-Versammlung
  zu  nöherer  Pröfung  zagestellr,  oder
von  der  Regierung  zur  Vorberathung  mitgetheilt
  werben,  dle  mündliche  Räcksprache
mit  einzelnen  Ministerlen  wünschenswertöß
machen;  so  find  Letztere  kurch  den  Ausschuß
  zur  Besprechung  einzuladen.

#  7.

In  dem  Rechenschafts-Berlchte,  welchen

DVer  Ausschußf  bei  Wleder-Erdffnung  der

Stände=  Versammlung  über  kie,  von  ihm

in  der  Zwischenzelt  gepstogenen  Verhandlungen
  abzulegen  hat,  ist  jedesmal  zu  u#m
kerscheiden,  was  in  dem  vollen  Ausschuß
oder  von  den  zu  Seuttgart  anwesenden
Glledern  desselben,  was  zufolge  der  ordentlichen
  Amtsbefugulß  des  Ausschusles,  oder