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Mit der hier vertretenen Auffassung stimmt auch der
bayerische Rechtszustand überein; Art. 3d. bayer. Ges.
über den Kriegszustand vom 5. November 1912 entspricht
inhaltlich dem $ 4 EGStGB., nicht dem $ 8 des BZG.
Vgl. ferner Begründung zu $ 8 des Entwurfs eines Gesetzes
über den Belagerungszustand in Elsaß-Lothringen!).
Nur von Schlayer®) folgt dem Obertribunal.
v. Schlayer folgert aus der Erklärung Friedbergs, daß
& 4 EGStGB. den Rechtszustand, der hinsichtlich der Zulässigkeit
der Todesstrafe für den Ausnahmezustand
nach den damaligen Bundesgesetzen (insbesondere dem
BZG. in Verbindung mit Art. RV.) galt, im Hinblick
auf die Beschränkung der Todesstrafe durch RStGB. aufrechterhalten
wolle. In demselben Sinne sei $ 4 EGStGB.
vom Reichstag angenommen. Daraus folge mit großer
Wahrscheinlichkeit, daß die Aufnahme des bewaffneten
Widerstandes als Kapitalverbrechen in $ 4 EGStGB. nur
deshalb unterblieben sei, weil dieser spezielle Tatbestand
dem StGB. fremd sei, und man deshalb als außer Zweifel
setze, insoweit dasselbe Materien betreffe, die Gegenstand des
StGB. sind, sowie $ 5 EGStGB., nachdem dem Gesetz vom
4. Juni 1851 nicht die Eigenschaft ala Reichsgesetz verliehen
sei (s. dagegen oben $ 1; abgesehen davon bezieht sich
85 auf künftige Landesgessetze; die bestehenden bleiben nach
Maßgabe des 8 6 in Geltung, selbst wenn sie höhere Strafandrohungen
enthalten), vor allem unter Berufung auf 84 EGStGB,,
der augenscheinlich die Bestimmung habe, 8 8 BZG, zu ersetzen
und teilweise mit diesem übereinstimme, wenn er sich auch
nicht völlig mit ihm decke; ähnlich die Begründung der anderen.
Vgl. auch RG. DJZ. 1916, 8. 614.
1) Nr. 687 d. Drucksachen d. Et. Session 1890/92.
3) Strafr.-Ztg. 1914, 8. 56.