Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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Mit  der  hier  vertretenen  Auffassung  stimmt  auch  der
bayerische  Rechtszustand  überein;  Art.  3d.  bayer.  Ges.
über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912  entspricht
inhaltlich  dem  $  4  EGStGB.,  nicht  dem  $  8  des  BZG.
Vgl.  ferner  Begründung  zu  $  8  des  Entwurfs  eines  Gesetzes
  über  den  Belagerungszustand  in  Elsaß-Lothringen!).

Nur  von  Schlayer®)  folgt  dem  Obertribunal.

v.  Schlayer  folgert  aus  der  Erklärung  Friedbergs,  daß
&  4  EGStGB.  den  Rechtszustand,  der  hinsichtlich  der  Zulässigkeit
  der  Todesstrafe  für  den  Ausnahmezustand
nach  den  damaligen  Bundesgesetzen  (insbesondere  dem
BZG.  in  Verbindung  mit  Art.  RV.)  galt,  im  Hinblick
auf  die  Beschränkung  der  Todesstrafe  durch  RStGB.  aufrechterhalten
  wolle.  In  demselben  Sinne  sei  $  4  EGStGB.
vom  Reichstag  angenommen.  Daraus  folge  mit  großer
Wahrscheinlichkeit,  daß  die  Aufnahme  des  bewaffneten
Widerstandes  als  Kapitalverbrechen  in  $  4  EGStGB.  nur
deshalb  unterblieben  sei,  weil  dieser  spezielle  Tatbestand
dem  StGB.  fremd  sei,  und  man  deshalb  als  außer  Zweifel

 

    

 

 

     

 

 

setze,  insoweit  dasselbe  Materien  betreffe,  die  Gegenstand  des
StGB.  sind,  sowie  $  5  EGStGB.,  nachdem  dem  Gesetz  vom
4.  Juni  1851  nicht  die  Eigenschaft  ala  Reichsgesetz  verliehen
  sei  (s.  dagegen  oben  $  1;  abgesehen  davon  bezieht  sich
85  auf  künftige  Landesgessetze;  die  bestehenden  bleiben  nach
Maßgabe  des  8  6  in  Geltung,  selbst  wenn  sie  höhere  Strafandrohungen
  enthalten),  vor  allem  unter  Berufung  auf  84  EGStGB,,
der  augenscheinlich  die  Bestimmung  habe,  8  8  BZG,  zu  ersetzen
und  teilweise  mit  diesem  übereinstimme,  wenn  er  sich  auch
nicht  völlig  mit  ihm  decke;  ähnlich  die  Begründung  der  anderen.
Vgl.  auch  RG.  DJZ.  1916,  8.  614.

1)  Nr.  687  d.  Drucksachen  d.  Et.  Session  1890/92.

3)  Strafr.-Ztg.  1914,  8.  56.