Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

—  165  —

realen  Willenseinheit  über  den  Einzelwillen  stützen  kann,  geht  sie  zurück
auf  die  Frage:  gibt  es  einen  von  der  Summe  aller  oder  der  Mehrzahl  der
in  einer  Körperschaft  enthaltenen  Einzelwillen  verschiedenen  Gesammtwillen
dieser  Körperschaft?  Bei  der  Stellungnahme  hierzu  vertritt  Lmee  rückhaltlos
  die  Meinung:  es  gibt  keine  Personen  ausser  den  Individuen;  „es  gibt
keinen  Allgemeinwillen,  sondern  nur  eine  Uebereinstimmung  einer  Vielheit
von  Individualwillen.“  Auf  eine  Erörterung  dieser  fast  in  der  ganzen  juristischen
  Litteratur  meist  erörterten  Frage  kann  natürlich  hier  nicht  von
neuem  eingegangen  werden.  Was  ich  an  anderer  Stelle  darüber  ausgeführt,
scheint  mir  durch  die  Einwürfe  Lmea@’s  in  keiner  Weise  erschüttert;  um
so  weniger,  als  dieselben  vielfach  auf  irrigen  oder  geradezu  falschen  Voraussetzungen
  beruhen.  So  ist  die  Behauptung,  dass  jeder  Organismus  eine  Person
sei  (S.  157),  wirklich  ein  Unsinn,  den  ich  aber  auch  niemals  behauptet  habe;
denn  meine  Anschauung,  dass  jede  Person  ein  Organismus  ist,  ist  doch  etwas
völlig  anderes.  Ueberaus  charakteristisch  aber  für  die  vielfach  übliche
Kampfweise  der  Gegner  unserer  organischen  Theorie  ist  es,  wenn  Linse
meint  (S.  185),  die  Richtigkeit  seiner  Polemik  könne  „nur  der  bezweifeln,
der  darin  keine  Unmöglichkeit  findet,  eine  Pflicht  des  Stengels  gegenüber
dem  Gesammtorganismus  Rose  anzunehmen,  auf  Grund  deren  er  der  Knospe
Nahrung  zuführt.*  (cf.  auch  S.  53.)  Immer  und  immer  wieder  diese  grundfalsche
  Uebertragung  des  Rechts-  und  Pflichtbegriffs  von  den  Rechtsorganismen
  auf  die  physischen,  welche  der  organischen  Schule  zur  Last  gelegt
wird,  obgleich  gerade  sie  von  der  Scheidung  beider  ausgeht.  Weil  Staat
und  Rose  Organismen  sind,  folgt  doch  aus  der  Existenz  eines  Staatsrechts
nicht  die  eines  Rosenrechts!

Wer  sich  der  Anschauung  verschliesst,  dass  —  gleichwie  aus  der  physischen
  Verbundenheit  organischer  Theile  ein  physischer  Organismus
—  so  aus  der  rechtlichen  Verbundenheit  organischer  Theile  ein  rechtlicher
  Organismus  erwächst,  dem  muss  selbstverständlich  die  organische
Staatslehre  ein  Buch  mit  sieben  Siegeln  sein;  und  er  wird  in  solchem  Missverstand
  dieser  Lehre  Ungereimtheiten  zuschreiben,  von  denen  sie  in  Wahrheit
  nicht  die  Spur  enthält.  Und  auch  die  Grundlage  der  organischen
Theorie,  ohne  welche  sie  freilich  auf  Sand  gebaut  wäre,  die  Scheidung  von
Individual-  und  Social-Recht  muss  ihm  verschlossen  bleiben.  Allerdings
hat  selbst  Lmes  die  Empfindung  von  der  Nothwendigkeit  einer  solchen
Scheidung,  indem  er  sagt  (S.2):  „Tief  in  der  Natur  des  Menschen  als
Cwov  moAttınov  liegt  es,  einerseits  mit  Andern  parallele  Zwecke  anzustreben,
andrerseits  einen  Verkehr,  eine  Wechselbeziehung  mit  andern  Menschen
als  Zweck  und  Ziel  des  Strebens  anzusehen.“  Wenn  er  aber  hinzusetzt:
„Dies  und  nur  dies  ist  der  Gegensatz  zwischen  Individual-  und  Socialrecht“
—  so  verlangt  er,  dass  man  eine  verschwommene  philosophische  für  eine
präcise  juristische  Distinktion  gelten  lasse.

Völlig  konsequent  nach  seiner  Grundansicht  vom  Wesen  der  Person