Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro.  30.  1  3  1.4.  311

Königlich-  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatkt.

 

Samstag,  3.  Sept.

 

Königl.  Staacs  Ministerialt-Drerec,  die  Ober=  Aufslcht  über  die  Waisen,  Cassen

im  Keiche  betr.  d.  d.  368.  Aug.  1314.

Da  Se.  Königl.  Mas.  die  Ober,  Aufsscht  über  die  im  Reiche  noch  bestehenden
Waisen-Cassen,  mit  Ausnahme  dersenigen,  welche  mit  der  Königl.  Ober-Finanz=  Kammer
  vereinigt  sind,  der  unter  dem  Präsidie  des  Staatsraths  v  Orto  den  17.  Aug.  1812.
gnädigst  niedergesetzten  Königl.  Commisston  mit  übertragen  haben  wollen:  so  wird  solches
hiedurch  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,)  daß  alle  Berichte  in  diesen  Angelegenheiten
an  die  gedachte  Königl.  Commissson  zu  erstatten  sind.  Decretum,  Stuteg.  im  Königl.
Staats-Ministerium)  den  28.  Aug=  1814.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  M#j.

Rechts  „  erkenntnisse  des  Königl.  Ob.  Appellations,  Tribunals.

1)  In  der  UAppellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz=  Collegium,  zwischen
den  Erben  des  Börgermeisters  Renner  von  Dornstedt  und  dessen  Streicgenossen,  Kläger,
Appellaten,  nun,  und  den  Hinterbliebenen  des  Bürgermeisters  Wekherlin  von  Canstadt,
Beklagten,  Appellanten,  jezt  Appellaten,  eine  Lieferungs-Gesellschaft  betreffend,  wird  die
Urthel  der  nächstvorigen  Instanz  nach  ihrem  ganzen  Innhalt  bestätigt.  Tübingen,  den
J7.  Aug.  1814.

2)  In  der  UAppellations-Sache  von  dem  Könisl.  Ober-Justiz,  Collegium,  zwischen
der  PMlegschaft  der  Friedrike  Kreß  von  Neuenstadt,  Bekl.  Appellatin)  nun  Appellantin
und  der  Juliane  Reiner  daselbst,  Klagerin  Appellantin,  sezt  Appellatin,  die  Nuzniessung
groselterlichen  Vermögens  betreffend,  wird  die  in  Hinstcht  ihrer  Förmlichkeit  bestehende
zeuation  wegen  Mangels  an  einer  gegruͤndeten  Beschwerde  durch  Urthel  verworfen.
Ibi  eod.

Rechts-Erkennniße  des  Koͤn.  Ober-Justiz-Collegiums.
1)  In  der  Appellations-  Sache  von  Ochsenhausen  zwischen  Johann  Muller  zu  Berk,