I. Abschnitt.
Von den gerichtlichen Recursen in Strafsachen.
#". 7.
Der Recurs, in gerschrlichen Strafsa
chen, als elgentliches Rechtsmitrel mii Suspersio-Wirkung,
kann, außer den Fällen,
w die Straf-Erkenninisse der Kreis= Gerichtshöfe
nach Vorschrift der bestebenden
Gesetze an das Ober-Trübunal zur Reolsion
von Amts wegen einzusenden
sind, von dem Angeschuldigten oder in des.
#en Namen von dem piernach genannten
Personen gegen ein Erkenntniß eines Oberamtsgerschts
(Oher#emtsgerlchts-Celleglum
oder eines Krels. Gerichtshofe ergriffen. werden.,
wenn jener aus irgend elnem rechtllchen
Grunde dadurch für beschwert erachtel
wird.
J. 2
Dlees Rechtemlttel sindet nur Statt:
½) gegen jedes definitte Erkenntniß,
es meg basselbe eln verurthellendes, oder
ein bles von der Instanz entbindendes
seyn;
2) gehen Zwischen-Erkenmnisse, welche die
Wiekang eines Endurtheils haben, (Erkenntnise
auf Zwangemittel zu Erforschung
der Wahsheit und auf den Relnigungs-:
Eid);
50 gegen elne zichterliche Verfügung, in
deren Folge der Angeschuldigte an der
wirklichen Ausuͤbung oder dem wirklichen
Genusse selner staatsbürgerlichen
Activ- oder Passiv v- Wahlrechte gehlndert
wörds. (Verf. Ue#. AA 135. 141.
158.)
Außerdem hat der Angeschuldigte, und
ia Fällé#as des- Verb auch die in
F. 3. erwähnten ihn vertretenden Personen
ohne besondern Auftrag, zu jeder Zelt das
Recht der elnfachen Beschwerdeführung über
geseb- und ordnungswidriges Verfahren der
Gerlchts-Behörde, oder eine Verzbgerung
#der Entscheidung von Selte dersfelben.
kWerf. Urk. s. 36).
Insbesondere soll, wenn uͤber die Anlegung
der Haft eine solche Beschwerde
erboben wlrd, der höhere Richter laͤngstent
binnen acht Tagen, nachdem solche mit
den Emscheldungs. Gründen-Ddes, Umersu“
chungs Rlchters bel ihm elngekommen K#
barber zu entschelden verbunden seyn. Die
Einsendung der gedachten Entscheldungt ·
Gruͤnde soll stets obne Verius bewikli
werden.
Wied im kaufe der Untersachung gegen
elnen öffentlichen Dlener auf Susi pensien
vem Amte erkanm; se hat die Wiekunt
der#selben sch ledlglich auf die Bestellung
eines Amts-Verwesers auf Kosten des fu-Heudir#eri
Dlener#s mitelst Gehales, Abzugz