Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Vorläufige  Entlassung.  673

5.  Die  Entlassung  des  Detinirten  erfolgt  in  der  Weise,  daß  derselbe  mittelst
Reiseroute  dem  von  ihm  gewählten  Aufenthaltsorte  )  zugewiesen  wird.

6.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Personen  unter  21  Jahren  zur  korrektionellen
  Nachhaft  gebracht  werden,  ist  durch  Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  sofort
festzustellen:),  inwiefern  an  der  Verwahrlosung  des  Betreffenden  den  Vater  bezw.
Vormund  ein  Verschulden  trifft.

Nach  dem  Ausfall  der  angestellten  Ermittelungen  ist  geeignetenfalls  die  Beschränkung
  der  väterlichen  Gewalt  in  Ansehung  des  Erziehungsrechtes,  bezw.  die  Bestellung
  eines  anderen  Vormundes  durch  die  Landespolizeibehörde  bei  dem  zuständigen
Gerichte  in  Antrag  zu  bringen.  Auch  ist  bei  der  Entlaffung  die  in  Nr.  4  vorgesehene
  Mittheilung  an  den  Waisenrath  des  gewählten  Aufenthaltsortes  zu  richten.

 

Reglement,  betreffend  die  vorläusige  Entlassung  von  Strafgefangenen  2c.
Vom  21.  Jan.  1871  (M.  Bl.  S.  47,  J.  M.  Bl.  S.  35)8).

Zur  Ausführung  der  §§.  23  bis  26  des  Strafgesetzbuches  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  31.  Mai  1870  wird  in  Bezug  auf  die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen,
  sowie  auf  deren  Beaufsichtigung  rc.  das  Nachfolgende  bestimmt:

5.  1.  Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  vorläufigen  Entlassung  macht  es  keinen
Unterschied,  ob  die  Strafe  vor  oder  nach  dem  1.  Januar  1871  erkannt  worden  ist.

§s.  2.  Die  vorläufige  Entlassung  kann  von  dem  Gefangenen  niemals  als  ein
Recht  in  Anspruch  genommen  werden.

Sie  hat  vielmehr  den  Charakter  einer  Vergünstigung  ),  welche  von  den  betreffenden

1)  Wenn  ein  entlassener  Korrigende  vor  Erreichung  des  gewählten  Aufenthaltsortes
  eine  entsprechende  Arbeitsgelegenheit  findet,  so  sind  ihm  hierbei  nicht  Schwierigkeiten
  in  den  Weg  zu  legen.  In  diesem  Falle  hat  die  Polizeibehörde  des  betreffenden
Ortes  die  Pflichten  der  Behörde  des  Entlassungsortes  zu  übernehmen  und  event.  auch
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  an  den  letzteren  gesandte  Geld  ihr  zur  weiteren
Auszahlung  übermittelt  werde,  Res.  22.  Okt.  1885.

2)  Die  in  Nr.  6  vorgeschriebenen  Ermittelungen  sind  nicht  durch  die  Direktionen
der  Arbeitshäuser,  sondern  durch  die  Landes-Polizei-Behörden  vorzunehmen,  Res.
22.  Okt.  1885.

„)  Wegen  einstweiliger  Aussetzung  der  Strafvollstreckung  vergl.  A.  E.  23.  Okt.
1895  (J.  M.  Bl.  S.  348)  oben  S.  575  Anm.  6;  wegen  der  Fürsorge  für  entlassene
  Strafgefangene  Res.  19.  Juni  1895  (M.  Bl.  S.  170).

4)  In  Folge  vielfacher  ungerechtfertigter  Anträge  find  die  Strafanstalts-Verwaltungen
  wiederholt  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die  vorläufige  Entlassung  als
eine  bloße  Vergünstigung  anzusehen  ist,  deren  der  Gesangene  nur  unter  besonderen
Umständen  theilhaftig  gemacht  werden  darf.  Daß  drei  Viertheile  der  Strafzeit  verflossen
  sind,  und  der  Gefangene  sich  während  derselben  ordnungsmäßig  geführt  hat,  ist
an  und  für  sich  als  Grund  zur  Befürwortung  seiner  vorläufigen  Entlassung  niemals
anzusehen  und  die  generelle  Inbetrachtnahme  sämmtlicher  Gefangenen,  welche  drei
Viertheile  ihrer  Strafe  verbüßt  haben,  erscheint  absolut  unzulässig.  Die  Strafanstalts-Direktoren
  haben  vielmehr  neben  der  Führung  des  Gefangenen  während  der  Dauer
der  Haft,  auch  alle  sonst  zur  Beurtheilung  seiner  Individualität  dienenden  Momente
—  insbesondere  die  ihnen  bekannten  Daten  über  sein  früheres  Leben  und  über  das
verübte  Verbrechen  —  in  Benacht  zu  ziehen  und  die  Entlassung  nur  dann  zu  beantragen,
  wenn  in  Berüccksichtigung  aller  dieser,  in  ihrem  Gutachten  speziell  zu
erörteruden  Momente  sich  für  sie  die  bestimmte  Ueberzeugung  ergiebt,  daß  der
Gefangene  in  der  That  als  gebessert  und  einer  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  für
würdig  angesehen  werden  kann.  Eine  besonders  strenge  Prüfung  ist  —  schon  im
Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  —  bezüglich  der  vorläufigen  Entlassung  rückfälliger
  Verbrecher  gegen  das  Eigenthum  anzuwenden,  und  wird  ein  nicht  geringer
Theil  der  Zuchthausbevölkerung  —  darunter  in  der  Regel  alle  mehrfach  bestraften
  Diebe  —  von  vornherein  als  ausgeschlossen  von  der  vorläufigen  Entlassung
angesehen  werden  müssen,  Res.  30.  Nov.  1871  (M.  Bl.  S.  348)  und  27.  Jan.
1872  (M.  Bl.  S.  58).

Zlling-Kautz,  Handbuch  1,  7.  Aufl.  43