werbe und das Grund-Eigenthum ist fuͤr
die Etais: Jahre 1834 und #64; auf
jaͤhrliche
Zwel Millionen, Vlermalhundert
Tausend Gulden
bestimmt.
#F. .
Wegen der auf die Staats-Kasse von
den Amts Corporationen übernommenen
bLasten im Betrag von 104,8353 fl. wlrd dle
Summe von
Elnmalhundert Tausend Gulden
für die EtatsJahre 1644 und 162: nach
dem Maßstabe der direkten Steuer umge-
legt und erhoben.
s. 3.
Fuͤr die Etats. Jahre 1832, 1834 und
183 sellen die Apanagen, die Akrio Ca-
pltalien, die Grund-Gefälle und Renten,
so wie die Besoldungen und Pensslonen
unter folgenden näheren Bestimmungen in
dle Besteurung gezogen werden:
I. Apanagen.
#F. 4.
Die Aopanagen unterliegen in der Art
der Besteurung, daß von einem Bezug
von jährlichen
Vlertausend Achthundert Gul-
den 1413 fl.
3573
von jedem welteren Hundert Gulden
aber 6 fl. 40 ke.
zu entrichten sind.
** · *
II. Akriv-Capitalien.
F. 5.
Von jedem Hundert Gulden Capltal
werden ohne Rückskcht auf den böheren oder
nlederern Zinsfuß
Zwanzig Kreuzer
Steuer erboben.
Von selbst versteht sich jedoch, daß die
bei der Staots-Schulden-Casse stehenden
balbzinsenden Capitalien auch nur zur Hälfte
ihres ursprünglichen Rennwerthetz in Be-
rechnung genommen werden.
s. 6.
Dieser Steuer sind alle verzindliche Ca-
pitalien der Privaten, so wie der Commu-
nen, Corporationen, der bffentlichen und
Fomillen= Stiftungen, der Zunftkossen und
anderer bfsentlicher und Privat = Anstalten
la der Maße unterworfen, daß dle dlessel-
tigen Staatsbürger ihre sämtlichen Capl=
talien in und außer den Kbnigl. Staaten,
dlejenigen Württemberger aber, welche sich
im Auslande aufhalten, und denen das
Unterthanen -Recht oder der Regreß ins
Vaterland vorbehalten worden ifst, nur ihre
lm Larde angelegte Capltalien zu ver-
steuern haben.