Diejenigen, welche in verschledenen Staa-
ten domlscilirt snd, baben die Capltalien,
welche ste in den andern Staaten besshen,
worin ste zugleich domscilirt nd, nicht zu
versteuern.
s. 1.
Zu den verzinslichen Capltallen geh#ren
auch nicht aur dlie verzinslichen, sondern
selbst die unverzinslichen Zieler. Jedoch
werden dle letztern nur nach Abzug des
darunker enthaltenen Zoischenzlnses nach
rem wahren Capltalwerthe, dle erstern
aber nach ihrem Nennwerthe versteuert.
Was übrigens dle Steuer Reste betriffi,
welche Gemeinden oder Amtspfleg= Cassen
zu fordern haben, sie seyen verzinslich oder
unverzinslich, so find dleselben der Be-
steuerung nicht unterworfen.
s. 8.
Frei von der Besteurung sind:
1) die Zucht= Waisen= und Irrenhäu=
ser;
2) die Universitaͤt Tuͤblngen mit ihren
Instituten;
5) der geistliche und weltliche Wiarwen-
Fiskus, so, wie die Wittwen Casse in
Ellwangen und die doreige geistliche
Verwallung;
40 dlejenigen Kirchen= und Heillgenpste-
tgen, se wie die übrigen unter öffenell-
cher Verwaltung stehenden milden Stif-
379
tungen, welche erwelslich, d. b., nach
ihrer letzten bereits gestellten Rechnung
an einem Desicit leiden;
5) dle allgemeine Spar= Casse und die
Hülfs= Casse in Seuttgart;
6) dle Schullehrer-Wiitwen-Cassen und
die Schulfonds;
7) diejenigen Wittwen, Walsen und ge-
brechlichen Personen, welche nicht über
Zwel Tausend Gulden Capitollen be-
sitzen, und deren Haupt= Nahrungsquelle
in den Zinsen aus dlesen Capltallen be-
steht.
Wobei jedech eine Absonderung der
eigenen und der in der Beyvuͤtzung
stehenden Capltalien nicht Statt findet.
8) die Aktiv-Capltalien der Gant. Massen.
Ueber die einzelnen Fällc hat das Ober-
amt nach gewissenhaster Prüfung aller Ver-
haͤltnisse zu erkennen, und sämtliche Er-
kenninisse dem Steuer-Collegsum einzusen-
den, in Anstandsfällen aber solche der Ent-
schelidung desselben zu unterwerfen.
s. g.
Wenn von den im Auslande stehenden
Capitalien einige auewaͤris mit ciner Steuer
belegt seyn sellten, so sind zwar dleselten
nach darüber geführtem Beweise ganz oder
zum Theile frei zu lassen, je nachdem der
auswaͤrtige Stener Ausetz den diesseigen
ertrelcht##oder ulcht; es ist aber selches bel