Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Diejenigen, welche in verschledenen Staa- 
ten domlscilirt snd, baben die Capltalien, 
welche ste in den andern Staaten besshen, 
worin ste zugleich domscilirt nd, nicht zu 
versteuern. 
s. 1. 
Zu den verzinslichen Capltallen geh#ren 
auch nicht aur dlie verzinslichen, sondern 
selbst die unverzinslichen Zieler. Jedoch 
werden dle letztern nur nach Abzug des 
darunker enthaltenen Zoischenzlnses nach 
rem wahren Capltalwerthe, dle erstern 
aber nach ihrem Nennwerthe versteuert. 
Was übrigens dle Steuer Reste betriffi, 
welche Gemeinden oder Amtspfleg= Cassen 
zu fordern haben, sie seyen verzinslich oder 
unverzinslich, so find dleselben der Be- 
steuerung nicht unterworfen. 
s. 8. 
Frei von der Besteurung sind: 
1) die Zucht= Waisen= und Irrenhäu= 
ser; 
2) die Universitaͤt Tuͤblngen mit ihren 
Instituten; 
5) der geistliche und weltliche Wiarwen- 
Fiskus, so, wie die Wittwen Casse in 
Ellwangen und die doreige geistliche 
Verwallung; 
40 dlejenigen Kirchen= und Heillgenpste- 
tgen, se wie die übrigen unter öffenell- 
cher Verwaltung stehenden milden Stif- 
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tungen, welche erwelslich, d. b., nach 
ihrer letzten bereits gestellten Rechnung 
an einem Desicit leiden; 
5) dle allgemeine Spar= Casse und die 
Hülfs= Casse in Seuttgart; 
6) dle Schullehrer-Wiitwen-Cassen und 
die Schulfonds; 
7) diejenigen Wittwen, Walsen und ge- 
brechlichen Personen, welche nicht über 
Zwel Tausend Gulden Capitollen be- 
sitzen, und deren Haupt= Nahrungsquelle 
in den Zinsen aus dlesen Capltallen be- 
steht. 
Wobei jedech eine Absonderung der 
eigenen und der in der Beyvuͤtzung 
stehenden Capltalien nicht Statt findet. 
8) die Aktiv-Capltalien der Gant. Massen. 
Ueber die einzelnen Fällc hat das Ober- 
amt nach gewissenhaster Prüfung aller Ver- 
haͤltnisse zu erkennen, und sämtliche Er- 
kenninisse dem Steuer-Collegsum einzusen- 
den, in Anstandsfällen aber solche der Ent- 
schelidung desselben zu unterwerfen. 
s. g. 
Wenn von den im Auslande stehenden 
Capitalien einige auewaͤris mit ciner Steuer 
belegt seyn sellten, so sind zwar dleselten 
nach darüber geführtem Beweise ganz oder 
zum Theile frei zu lassen, je nachdem der 
auswaͤrtige Stener Ausetz den diesseigen 
ertrelcht##oder ulcht; es ist aber selches bel
	        
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