Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

twewisenbafter Schaͤzung, nach einem 
vorjoschrefbenven. Formular in Ver- 
zeichnisse zu bringen, und dlese den 
Oberämtern ihrer Bezirke zu über- 
beben. 
Dasselbe haben aach dlesenigen Personen - 
subtobachtetywckchezudeeimp.26. 
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Dle Verheimlichung eines Einkommen- 
Dells, oder eine zu geringe Angabe dessel- 
ben uled dach der bei der Caypital-Steuer 
K. 14. gemachten Bestimmung geohndet. 
V. zer bie T#ufnahme und den Einzug der Apana- 
ten-Capital= Geséll= und Besoldungs-Skeuer 
wird noch insbesondere verordnet: 
. 38. 
Die Art und Welse der Aufnahme, so 
wle die formelle Geschäfts. Behandlung wer- 
ben in elnere von, dem Könlgl. Stener-Col- 
legium zu erlassenden Vollziehungs-Instruk= 
tlon unter Anwendung der hlerüber im Ge- 
sehe vom a#. Juni 1820. F. 33. bie 35. 
entbaltenen Anordnungen näher bestimmt 
werdes. 
9. 36. 
Die Capltallen= und Gesll= Steuer ist; 
385 
Für das Etats-Johr 1931 
auf den ao. August 1821 
zum Einzug zu bringen; sedann 
fuͤr das Etats-Jabr 321 
zur Hälfte den 15. November 16811 
und 
zur Hälfte den 16. Februar 1872; 
endlich: 
für das Etats-Jabr 18;1 
tur Hälfte den 15. November 18#3 
und " 
jut Haͤlfte den 15. Februar 1833 
in entrichten. 
Die Besoldungs= und Penslons-Steuer, 
so wie die Steuer von Apanagen ist fär 
das Etats-Jahr 162# auf den Termin Ja- 
cobi 1831„ für die zwel folgenden Etats- 
Jabre aber je auf den 3. Februar zu be- 
richiigen. 
Die Capltal-Steuer erheben, se welt se 
ulcht von den öffemlichen Cassen nach F. 12. 
obgeliefert wird, die Gemelnden, und lle- 
fern sie an dle Amtspftegen; die Geféll= und 
Besoldungs-Stener, letztere so weit sie nicht 
von den Cassen-Beamten nach F. 35. der 
Staats-Haupt-Casse öbergeben wird, wird 
von den Amtspflegen unmiitelbar einge- 
zogen. 
9. 37. 
Zur Belobnung für den Einzug und die 
bleferung der Steuer dürfen im Ganzen
	        
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