Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Art.  J.

Der  Art.  47  Abs.  1  hat  zu  lauten:

Die  Aufnahme  eines  Anlehens  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Gemeindeversammlung
und  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  zulässig,  wenn  der  Betrag,  um
welchen  die  Schuldenlast  in  demselben  Rechuungsjahre  vermehrt  wird,  in  Gemeinden

mit  weniger  als  2  500  Seelen  1000  M,
von  2500  bis  5  000  Seelen  2  000  4,
von  5  000  bis  20  000  Seelen  10  000  -&,
mit  größerer  Seelenzahl  20  000  +
übersteigt.
Art.  II.

Dem  Art.  56  wird  ein  weiterer  Artikel  angefügt:

Art.  56a.  In  Gemeinden  über  10  000  Seelen  kann  für  die  in  Art.  55  unter
lir.  a  und  b,  sowie  neben  den  unter  lit##c#  genannten  Gemeinderathsmitgliedern  von  dem
Gemeinderathe  die  Aufstellung  berufsmäßiger,  besoldeter  Gemeinderathsmitglieder  beschlossen
werden.

Dieselben  werden  zunächst  auf  drei  Jahre  gewählt  und  haben  ihren  Wohnsitz  in  der
Gemeinde  zu  nehmen;  im  Falle  ihrer  Wiederwahl  nach  drei  Jahren  werden  ihre  Verhältnisse
durch  besondere  Dienstverträge  bestimmt.

Art.  III.
Der  Art.  58  Abs.  1  hat  zu  lanten:
Die  nicht  besoldeten  Mitglieder  des  (Gemeinderathes  sind  jederzeit  zum  Austritte
berechtigt.
Art.  IV.
Dem  Art.  59  wird  ein  weiterer  Artikel  angefügt:
Art.  50a.  Besoldete  Gemeinderathsmitglieder  können  jederzeit  ihre  Stellen  niederlegen,
  womit  alle  Ansprüche  auf  Gehalt  und  Pension  erlöschen.
Besoldete  Gemeinderathsmitglieder  ohne  definitive  Anstellung,  welche  die  Wählbarkeit
zu  Gemeindeämtern  (Art.  102)  verlieren,  werden  damit  ihres  Amtes  verlustig.

Art.  V.
Der  Art.  62  Abs.  1  hat  zu  lanten:
In  den  Gemeinden,  in  denen  der  Bürgermeister  nicht  selbst  gegen  angemessene  Ent
schädigung  für  Herstellung  der  nöthigen  schriftlichen  Arbeiten  unmittelbar  Sorge  trägt,  hat
der  Gemeinderath  einen  oder  mehrere  Gemeindeschreiber  zu  ernennen.  Die  Gemeindeschreiber