Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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T#Fa#ungs= und Totten, Register ducchzu- 
gehen, und, wenn in gedachtem Zeltraume- 
eln Fall der befragten Art vorgekommen, 
dem Oberamtegerichte, in dessen Bezlek 
das Pfarramt sich besindet, blerüber eine. 
Anzeige zu erskatten; wo sodann von dem 
Oberamtsgerschte unverzüglich derjenigen. 
walsengerlchtlichen oder sonst juständigen. 
Dellungs = Behbrde, in deren Bezirk dla 
tetrauten Personem ihre Miederkassung ges 
nommen, oder der Gestorbene wohnhaft ge- 
wesen, Nachricht hleroon zu erthellen ist, 
damlt diese Stellen hiaflchtlich der nach den 
Gesetzen dlesfalls vorzunehmenden Geschäfte 
das Erforderliche einzuleiten oder zu besor- 
gen im Stande seyn moͤgen. 
Stuttgart den 30. Junl 1821. 
v. Maucler. v. Ottt. 
C.) Des Departements des Innern: 
des Ministerium des Innern. 
Verordnung., die bei Ertheilung der pelizeilichen Erlaubniß zum Besitz don Feuer-Gewehren # 
Beziehung auf Abschraub-Gewehre zu machende Bediugung betreffend. 
Da man in Erfahrung gebracht hat, 
daß Personen, welche in Folge der Ver- 
ordnung vom :5. Jan. 1817 ven ihrem 
vorgesetzten Oberamt zum Besitze eines 
Feuer= Gewehrs ermcchtigt worden find, 
basselbe hle und da mißbrauchen, und um 
diesen Mißbrauch desto eher verbergen zu 
kbnnen, sSch eines Abschraub= Gewehres 
bedienen: so werden in Folge Kdniglicher 
Entschließung vom :35. d. M. sämtliche 
Oberämter hiemit angewlesen, für die Zu- 
kunft die Erlaubniß zum Gewehr-Beßtze, 
welche sie einem Oberamts-Eingesessenen 
zur Sicherbeit wegen der einsamen und 
abgesonderten Lage seiner Wohnung, oder 
wegen selnes Gewerbs, oder wegen eines 
Waaren= Lagers ertheilen, jedesmal aus- 
drücklich an die Bedingung zu knüpfen, 
daß von derselben Abschraub= Gewehre 
ausgenommen seyen. 
Stuttgart den 28. Junk 13#r9 
v. Ote .
	        
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