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T#Fa#ungs= und Totten, Register ducchzu-
gehen, und, wenn in gedachtem Zeltraume-
eln Fall der befragten Art vorgekommen,
dem Oberamtegerichte, in dessen Bezlek
das Pfarramt sich besindet, blerüber eine.
Anzeige zu erskatten; wo sodann von dem
Oberamtsgerschte unverzüglich derjenigen.
walsengerlchtlichen oder sonst juständigen.
Dellungs = Behbrde, in deren Bezirk dla
tetrauten Personem ihre Miederkassung ges
nommen, oder der Gestorbene wohnhaft ge-
wesen, Nachricht hleroon zu erthellen ist,
damlt diese Stellen hiaflchtlich der nach den
Gesetzen dlesfalls vorzunehmenden Geschäfte
das Erforderliche einzuleiten oder zu besor-
gen im Stande seyn moͤgen.
Stuttgart den 30. Junl 1821.
v. Maucler. v. Ottt.
C.) Des Departements des Innern:
des Ministerium des Innern.
Verordnung., die bei Ertheilung der pelizeilichen Erlaubniß zum Besitz don Feuer-Gewehren #
Beziehung auf Abschraub-Gewehre zu machende Bediugung betreffend.
Da man in Erfahrung gebracht hat,
daß Personen, welche in Folge der Ver-
ordnung vom :5. Jan. 1817 ven ihrem
vorgesetzten Oberamt zum Besitze eines
Feuer= Gewehrs ermcchtigt worden find,
basselbe hle und da mißbrauchen, und um
diesen Mißbrauch desto eher verbergen zu
kbnnen, sSch eines Abschraub= Gewehres
bedienen: so werden in Folge Kdniglicher
Entschließung vom :35. d. M. sämtliche
Oberämter hiemit angewlesen, für die Zu-
kunft die Erlaubniß zum Gewehr-Beßtze,
welche sie einem Oberamts-Eingesessenen
zur Sicherbeit wegen der einsamen und
abgesonderten Lage seiner Wohnung, oder
wegen selnes Gewerbs, oder wegen eines
Waaren= Lagers ertheilen, jedesmal aus-
drücklich an die Bedingung zu knüpfen,
daß von derselben Abschraub= Gewehre
ausgenommen seyen.
Stuttgart den 28. Junk 13#r9
v. Ote .