— 389° —
fugniss des pouvoir executif, die gerichtliche Verfolgung seiner
Organe nach freiem Ermessen zuzulassen oder zu versagen. Was
war natürlicher, als dass diese Konsequenz der MONTESQUIEU’schen
Lehre Seitens der Liberalen selbst unter dem Drucke der berüchtigten
Restaurationsepoche die heftigsten Angriffe erfuhr? Man
stellte auf, Art. 75 der Konstitution v. J. VIII sei ausser Kraft
getreten durch Art. 68 der charte vom 4. Juni 1814, welcher
besagte: „les lois actuellement existantes, qui ne sont pas contraires
& la prösente charte, restent en vigueur, jusqu’& ce qu’il
y soit legalement derog&“; denn die Behinderung des Rechtsweges
gegen den Beamten widerspreche dem Geiste der charte. Jedoch
weder der Kassationshof noch auch der Staatsrath machte diese
Auffassung zu der seinigen?). Unter Lovıs PHıLıppE wurde sodann
im Jahre 1835 ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher mit
dem Privilegium der Beamten aus Art. 75 cit. aufräumen sollte.
Bei der Berathung desselben mussten sich die Liberalen von einem
Vertheidiger des Art. 75 (Vivien) zurufen lassen, sie könnten
doch unmöglich ein Gesetz aufheben wollen, welches als Ausfluss
der Trennung der Gewalten die Garantie der bürgerlichen Freiheit
enthielte *°%).. Der vorgelegte Entwurf wurde nicht zum Gesetz,
und die Geltung der so viel angefochtenen „garantie constitutionelle“,
wie das Beamtenprivileg genannt ward, blieb unbezweifelt !),
bis durch Dekret der Regierung der nationalen Vertheidigung vom
19. September 1870 Art. 75 für Frankreich aufgehoben wurde !?).
Unter den deutschen Rechtsgebieten erhielt Art. 75 der Konstitution
v. J. VIII in Elsass-Lothringen, Rhein-Baiern und Rhein-Hessen
gesetzliche Geltung. Baden, Hessen und Baiern, die
beiden letzteren Länder für die nichtrheinischen Gebiete, und
Preussen !?) haben Nachbildungen des Art. 75 geschaffen. Dabei
®) Darıoz n. 21. 22.
10) DALLoz n, 23.
11) Datıoz n. 23.1. f. FOERTScH i. d. Puch.’schen Ztschft. a. a. O. 8. 345.
12) ALTHOFF-FOERTSOH, Sammlung etc. II S. 155 A. I zu Art. 75,
13) Der preussische Justizminister Simons, der Urheber des vielangefochtenen
Gesetzes vom 13. Februar 1854 nannte den Grundsatz der „garantie“
des Beamten, wie ihn Art. 75 aufgestellt hatte, eine „nothwendige Konsequenz
der neuen konstitutionellen Regierungsform.“ GNEIST, Vier Fragen
zur deutschen Strafprozessordnung S. 41. Derselbe, Rechtsstaat S. 208 II.
Desselben Rede im Reichstag (Sess. 1876 I S. 383—384) Vgl. auch
SCHULZE, preuss. Staatsrecht S. 118—120.
Archiv für öffentliches Recht I. 2. 26