Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

c)  Ber  den  nachstehenden  Oberamtepsteaen
dle  dfrekte  Steuer,  und  zwar:

Neckar-Krele.

Leonberg  ..  65,  300  fl.

Statcgart,  Amt  ..  40,  690  —
Schwarjwald-Krels.

Täblngden  40,910  —

Donau-Kreis.
Gdppingenan  B,  6oost.-  1,790  —
Kirchbeln  38,750  —
Waldlese

 

1250,000  —

Die  Accise  und  dlrekte  Steuer  find  .
olel  möglich  in  gleschen  elnmonatlichen,
die  Umgelds.  Gefälle  aber  In  drelmonatlichen
  Raten  on  die  Schulden-Sahlungs=Casse
  abzullefern;  und  dle  betreffenden
Ober-Cinbringer  nd  dafür  verontwortlich,
doß  sle  die  der  Schulden-Zablungs-Casse
angewlesenen  Gelder  unter  keinem  Borwande
an  eine  andere,  als  die  Schulden-Zahlungs=Casse,
  oder  auf  eine  von  derselben  im  geledzlichen
  Wege  ausgestellte  Anwellung  verebfolgen.


Füär  dle  Bejzahlung  der  nach  elner  neueren
Verordnung  in  der  Regel  durch  die  Amtsegen
  auszuzahlenden  Straßenbau.  Kosten
wled  in  denjenlgen  Oberomrs-Bezlrken,  wo
die  Steuersummen  ganz  der  Schulden-Zahlungs
  =  Casse  zugewiesen  sind,  von  der

Stasts-Haupt,  Casse  durch  anderwärtige
Anweisungen  gesorgt  werden.  Sollten  aber
demungeachter  diese  Amtspflegen  in  den
Fail  kommen,  für  die  Staats-Haupt  Case
Zahlungen  zu  leisten;  se  wled  viese  den
Betrag  jedesmal  besonders  erstatten:  5
wie  auch  die  mit  der  Erhebung  der  Umgelds
  Gefaͤlle  verbundenen  Kosten  den
Cameralaͤmtern,  welche  jenes  Gefaͤll  an
die  Schulden,  Zehlunge=  Casse  obzullefern
baben,  werden  vergütet  werden.

Uebrigens  haben  die  an  die  Schulden-Zahlungs
  Casse  abliefernden  Oberelabringer
ihre  Verrechnung  auf  die  bieherlge  Welse
fortzuführen,  ihre  monatlichen  Casenberichte
  ferner  an  die  Ober=  Rechnungs  Kammer
  zu  erstatten,  und  dasjenige,  was  s#e
an  die  Staats,  Schulden-Zahlungs=  Casse
abllefern,  der  Staats  Haupt-Casse  als  mittelbare
  Lieferungen  aufzurechnen.

Von  der  Staals  Schulden,  Zahlungs-Casse
werden  dle  von  ihr  untrrfertlgten  Qnittungen
  für  die  elnzelnen  Zohlungen  jedesmal
ungestkumt  der  Staats=  Haupt-Casse  überdeben,
  damit  bei  dieler  die  Zohlungen  ebenfalls
  auf  die  Bächer  gebracht,  daß  dleses
hgeschehen  auf  den  Qulttungen  bemerk!,  und
letzere  sedann  erst  den  liefernden  Beamltungen
  zugeseodet  werden.

Stuttgart  den  4.  Jull  1B21.

Weckberlin.