Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

202  Stempeltarif.  Kaufverträge.

für  die  in  Tarifnummer  4  zu  diesem  Gesetze  bezeichneten  reichsstempelpflichtigen

  Schriftstücke  seit  dem  1.  Oktober  1885,  als  dem

Tage  des  Inkrafttretens  des  Reichsgesetzes  vom  29.  Mai  bezw.

3.  Juni  1885  (R.-G.-Bl.  S.  171  und  179)  insoweit  wieder  zu

erheben  sei,  als  es  sich  um  Geschäfte  handelt,  welche  nicht  unter

Tarifnummer  4  zu  dem  letztgedachten  Gesetze  fallen;

2.  die  „Anmerkung“  zu  Tarifnummer  4  des  Gesetzes  v.  29.  Mai
bezw.  3.  Juni  1885,  wonach  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  im  Inlande  von  einem  der  Kontrahenten  erzeugte
oder  hergestellte  Mengen  von  Sachen  oder  Waaren  steuerfrei
sind,  nur  auf  solche  Geschäfte  sich  beziehe,  welche  an  sich  unter
Tarifnummer  4  B  zu  dem  erwähnten  Gesetze  fallen,  d.  h.  welche
unter  Zugrunvelegung  von  Usancen  einer  Börse  über  Mengen
von  Waaren  geschlossen  sind,  für  die  an  der  betreffenden  Börse
Terminpreise  notirt  werden.

Nachdem  über  die  unter  1  erwähnte  Frage  von  dem  Reichsgericht
(II.  und  IV.  Civilsenat)  in  den  Erkenntnissen  vom  4.  Oktober  und
28.  November  v.  J.  und  über  die  unter  2  erwähnte,  noch  nicht  zur
Entscheidung  des  Reichsgerichts  gekommene  Frage  von  anderen  Gerichten
  in  einem  der  Auffassung  der  Steuerverwaltung  entgegengesetzten
Sinne  entschieden  worden  ist,  so  habe  ich  beschlossen,  daß  in  Zukunft
auch  von  den  Verwaltungsbehörden,  unter  Aufgebung  des  bisher  von
denselben  festgehaltenen  Standpunktes,  nach  der  für  die  Vertragschließenden
  günstigeren  Auffassung  verfahren  werde.  Es  ist  daher
zu  Kauf-,  Rückkauf-,  Tausch=  oder  Lieferungs-Verträgen
über  Mengen  von  solchen  Sachen  oder  Waaren  jeder  Art,
welche  nach  Gewicht,  Maß  oder  Zahl  gehandelt  zu  werden
pflegen  und  welche  entweder  zum  Gebrauch  als  gewerbliche
  Betriebsmaterialien  oder  zur  Wiederveräußerung
in  derselben  Beschaffenheit  oder  nach  vorgängiger  Bearbeitung
  oder  Verarbeitung  bestimmt  sind,  sofern  nicht  eine
der  im  §  a,  b  und  d  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juli  1881  erwähnten
  Ausnahmen  vorliegt,  ein  Preußischer  Stempel  nicht  zu  verwenden;
  auch  bin  ich  damit  einverstanden,  daß  —  wie  dies  bereits
durch  die  diesseitige  Verfügung  vom  6.  Januar  1886,  III,  16  260/85
nachgegeben  ist  —  die  für  Staatseisenbahn-Verwaltungen  zu  verwendenden
  Betriebsmaterialien  in  Bezug  auf  die  Stempelfrage  den
„gewerblichen  Betriebsmaterialien“  gleichgeachtet  werden.

Von  der  Verwendung  eines  Preußischen  Stempels  ist  ferner  Abstand
  zu  nehmen  bei  allen  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
über  im  Inlande  von  einem  der  Kontrahenten  erzeugte  oder  hergestellte
Mengen  von  Sachen  oder  Waaren,  gleichviel,  ob  die  Geschäfte  unter
Zugrundelegung  von  Börsen-Usancen  und  über  Waaren,  für  welche
Terminpreise  notirt  werden,  geschlossen  sind  oder  nicht.  Die  Befreiung