202 Stempeltarif. Kaufverträge.
für die in Tarifnummer 4 zu diesem Gesetze bezeichneten reichsstempelpflichtigen
Schriftstücke seit dem 1. Oktober 1885, als dem
Tage des Inkrafttretens des Reichsgesetzes vom 29. Mai bezw.
3. Juni 1885 (R.-G.-Bl. S. 171 und 179) insoweit wieder zu
erheben sei, als es sich um Geschäfte handelt, welche nicht unter
Tarifnummer 4 zu dem letztgedachten Gesetze fallen;
2. die „Anmerkung“ zu Tarifnummer 4 des Gesetzes v. 29. Mai
bezw. 3. Juni 1885, wonach Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte
über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte
oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren steuerfrei
sind, nur auf solche Geschäfte sich beziehe, welche an sich unter
Tarifnummer 4 B zu dem erwähnten Gesetze fallen, d. h. welche
unter Zugrunvelegung von Usancen einer Börse über Mengen
von Waaren geschlossen sind, für die an der betreffenden Börse
Terminpreise notirt werden.
Nachdem über die unter 1 erwähnte Frage von dem Reichsgericht
(II. und IV. Civilsenat) in den Erkenntnissen vom 4. Oktober und
28. November v. J. und über die unter 2 erwähnte, noch nicht zur
Entscheidung des Reichsgerichts gekommene Frage von anderen Gerichten
in einem der Auffassung der Steuerverwaltung entgegengesetzten
Sinne entschieden worden ist, so habe ich beschlossen, daß in Zukunft
auch von den Verwaltungsbehörden, unter Aufgebung des bisher von
denselben festgehaltenen Standpunktes, nach der für die Vertragschließenden
günstigeren Auffassung verfahren werde. Es ist daher
zu Kauf-, Rückkauf-, Tausch= oder Lieferungs-Verträgen
über Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art,
welche nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden
pflegen und welche entweder zum Gebrauch als gewerbliche
Betriebsmaterialien oder zur Wiederveräußerung
in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung
oder Verarbeitung bestimmt sind, sofern nicht eine
der im § a, b und d des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 erwähnten
Ausnahmen vorliegt, ein Preußischer Stempel nicht zu verwenden;
auch bin ich damit einverstanden, daß — wie dies bereits
durch die diesseitige Verfügung vom 6. Januar 1886, III, 16 260/85
nachgegeben ist — die für Staatseisenbahn-Verwaltungen zu verwendenden
Betriebsmaterialien in Bezug auf die Stempelfrage den
„gewerblichen Betriebsmaterialien“ gleichgeachtet werden.
Von der Verwendung eines Preußischen Stempels ist ferner Abstand
zu nehmen bei allen Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften
über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte
Mengen von Sachen oder Waaren, gleichviel, ob die Geschäfte unter
Zugrundelegung von Börsen-Usancen und über Waaren, für welche
Terminpreise notirt werden, geschlossen sind oder nicht. Die Befreiung