Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Hauptsache  ebenfalls  Anwendung,  es  beginnt  aber  die  dort  erwähnte  einjährige  Frist
mit  dem  Erscheinen  dieses  Gesetzes.

Aenderungen  der  vorgedachten  Art,  welche  in  dem  Markgrafenthume  Oberlausitz
noch  vor  dem  Erlasse  des  Reseripts  vom  29.  Juni  1829  (Seite  133  der  Gesetzsammlung
vom  Jahre  1829)  vorgekommen  sind,  sind  von  der  Bestimmung  des  vorigen  Absatzes
ausgenommen.

&  13.  Wenn  die  Grenze  zwischen  zwei  Gemeindebezirken,  beziehendlich  selbstständigen
  Grundstücken,  auf  einem  Wege  hinläuft,  liegt  die  Unterhaltungsverbindlichkeit
jedem  Theile  innerhalb  seiner  Flur,  im  Zweifelsfalle  aber  jedem  zur  Hälfte  ob.

Nach  dem  sich  hiernach  ergebenden  Verhältnisse  sind  in  dem  Falle,  daß  ein  Weg
der  vorgedachten  Art  verbreitert  werden  soll,  beide  Theile  zur  Ausführung  der  Verbreiterung
  und  Unterhaltung  der  neuen  Strecke  verbunden.

An  Stelle  der  im  ersten  und  zweiten  Absatze  gedachten  gemeinschaftlichen  Verbindlichkeit
  kann  durch  freiwillige  Vereinigung,  oder  nach  Befinden  durch  Verfügung  der
Behörde  eine  verhältnißmäßige  Quertheilung  treten.

Läuft  erweislich  die  Grenze  nur  längs  der  einen  des  Weges  hin,  so  ist  die  Unterhaltungsverbindlichkeit
  nach  §  2  zu  beurtheilen.  Macht  sich  eine  Verbreiterung  des
Weges  nöthig,  und  kann  sie  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  oder  örtlichen  Nothwendigkeit
  nur  innerhalb  der  anderen  Flur  erfolgen,  so  hat  gleichwohl  der  zur  Unterhaltung
der  alten  Strecke  Verpflichtete  auch  die  Verbreiterung  auszuführen  und  die  Unterhaltung
der  neuen  Strecke  zu  übernehmen.

Insoweit  über  die  Unterhaltung  von  Grenzwegen  bereits  Vereinbarungen  zwischen
den  betreffenden  Gemeinden,  beziehendlich  Besitzern  selbstständiger  Grundstücke  bestehen,
bewendet  es  hierbei.

&  14.  Die  Beschlußnahme  über  Anlegung  eines  neuen  Weges,  nicht  minder  über
Verbreiterung,  Verlegung  oder  sonstige  Veränderung,  sowie  über  Einziehung  eines  bereits
  vorhandenen  dergleichen,  steht  den  nach  §  2  gesetzlich  Verpflichteten  zu,  darf  jedoch,
insofern  es  sich  um  Anlegung  neuer  Wege,  sowie  um  Verlegung  und  Verschmälerung
bestehender  Wege  handelt,  erst  vier  Wochen  nach  erfolgter  Anzeige  an  die  Behörde
in  Vollzug  gesetzt  werden.  Die  Behörde  ist,  wenn  ihr  gegen  den  gefaßten  Beschluß
Bedenken  beigehen,  befugt,  die  Ausführung  desselben  zu  untersagen,  auch  kann  sie  die
im  öffentlichen  Interesse  nothwendigen  Anlagen  und  Herstellungen  selbst  gegen  den  gefaßten
  Beschluß,  oder  ohne  daß  ein  solcher  vorliegt,  anordnen.  Die  Einziehung  eines
bestehenden  Weges  unterliegt  der  Genehmigung  der  Behörde.

Ebenso  liegt  den  gesetzlich  Verpflichteten  die  Verwaltung  der  Wege  und  die  nächste
Aufsicht  über  den  Bau  sowohl,  als  über  die  Unterhaltung  derselben  ob;  sie  sind  jedoch,