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Hauptsache ebenfalls Anwendung, es beginnt aber die dort erwähnte einjährige Frist
mit dem Erscheinen dieses Gesetzes.
Aenderungen der vorgedachten Art, welche in dem Markgrafenthume Oberlausitz
noch vor dem Erlasse des Reseripts vom 29. Juni 1829 (Seite 133 der Gesetzsammlung
vom Jahre 1829) vorgekommen sind, sind von der Bestimmung des vorigen Absatzes
ausgenommen.
& 13. Wenn die Grenze zwischen zwei Gemeindebezirken, beziehendlich selbstständigen
Grundstücken, auf einem Wege hinläuft, liegt die Unterhaltungsverbindlichkeit
jedem Theile innerhalb seiner Flur, im Zweifelsfalle aber jedem zur Hälfte ob.
Nach dem sich hiernach ergebenden Verhältnisse sind in dem Falle, daß ein Weg
der vorgedachten Art verbreitert werden soll, beide Theile zur Ausführung der Verbreiterung
und Unterhaltung der neuen Strecke verbunden.
An Stelle der im ersten und zweiten Absatze gedachten gemeinschaftlichen Verbindlichkeit
kann durch freiwillige Vereinigung, oder nach Befinden durch Verfügung der
Behörde eine verhältnißmäßige Quertheilung treten.
Läuft erweislich die Grenze nur längs der einen des Weges hin, so ist die Unterhaltungsverbindlichkeit
nach § 2 zu beurtheilen. Macht sich eine Verbreiterung des
Weges nöthig, und kann sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder örtlichen Nothwendigkeit
nur innerhalb der anderen Flur erfolgen, so hat gleichwohl der zur Unterhaltung
der alten Strecke Verpflichtete auch die Verbreiterung auszuführen und die Unterhaltung
der neuen Strecke zu übernehmen.
Insoweit über die Unterhaltung von Grenzwegen bereits Vereinbarungen zwischen
den betreffenden Gemeinden, beziehendlich Besitzern selbstständiger Grundstücke bestehen,
bewendet es hierbei.
& 14. Die Beschlußnahme über Anlegung eines neuen Weges, nicht minder über
Verbreiterung, Verlegung oder sonstige Veränderung, sowie über Einziehung eines bereits
vorhandenen dergleichen, steht den nach § 2 gesetzlich Verpflichteten zu, darf jedoch,
insofern es sich um Anlegung neuer Wege, sowie um Verlegung und Verschmälerung
bestehender Wege handelt, erst vier Wochen nach erfolgter Anzeige an die Behörde
in Vollzug gesetzt werden. Die Behörde ist, wenn ihr gegen den gefaßten Beschluß
Bedenken beigehen, befugt, die Ausführung desselben zu untersagen, auch kann sie die
im öffentlichen Interesse nothwendigen Anlagen und Herstellungen selbst gegen den gefaßten
Beschluß, oder ohne daß ein solcher vorliegt, anordnen. Die Einziehung eines
bestehenden Weges unterliegt der Genehmigung der Behörde.
Ebenso liegt den gesetzlich Verpflichteten die Verwaltung der Wege und die nächste
Aufsicht über den Bau sowohl, als über die Unterhaltung derselben ob; sie sind jedoch,