Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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1.  die  Kostenbeiträge  für  die  Verpflegung  badischer  Kranken  in  den  psychiatrischen  Kliniken
zu  Heidelberg  und  Freiburg  werden  wie  folgt  festgesetzt:
für  die  erste  Klasse  auf  täglich  8  „,
„  „  zweite  „  „  „  5  46  50  JX,
„  „  dritte  „  „  „  1  K+  50  bis  2  4%,

2  der  Kostenbeitrag  für  die  dritte  Klasse  wird  innerhalb  der  bezeichneten  Grenzen  mit
Rücksicht  auf  die  Einkommens=  und  Vermögensverhältnisse  des  Kranken  oder  des  sonst
Zahlungspflichtigen  bemessen.

II.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  August  1916  in  Kraft.

Hinsichtlich  der  bereits  in  den  psychiatrischen  Kliniken  untergebrachten  Kranken  verbleibt
es  bei  der  bisherigen  Festsetzung  der  Verpflegungskosten,  soweit  sich  nicht  bei  Prüfung  der
Verhältnisse  der  einzelnen  Kranken  Anlaß  zu  einer  anderweiten  Regelung  ergibt.

III.  Unsere  Verordnung  vom  9.  Oktober  1911  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  456)
wird  aufgehoben.

Karlsruhe,  den  26.  Juli  1916.

Großherzogliches  Ministerium  des  Kultus  und  Unterrichts.

Hübsch.
*  Wickert.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Rarlsruhe.