30 Grundbegriffe des Staatsrechts.
Damit hängt zusammen, daß die gesellschaftlichen Verbände
nach Maßgabe der ihnen innewohnenden Kräfte dem
Staate gegenüber ihre zwingende Macht bewähren. Ihre Vorstellungen
und Willensäußerungen bestimmen in weitgehendem
Maße die staatliche Rechtsordnung. Umgekehrt ist aber
die Betätigung des Staates für die innerstaatlichen Gesellschaften,
sein Verhältnis zu diesen von größter Tragweite. Sie
haben einen bestimmten Zweck, eine feste Aufgabe, gewisse
Tendenzen und Bestrebungen. Verschieden bei den einzelnen
Gesellschaftsgruppen ist deshalb ihr gegenseitiges Interesse ein
durchaus voneinander abweichendes. Es leben infolgedessen
die verschiedenen Gesellschaftsformen auch innerhalb des Staates
in einem durch die Natur der Dinge gebotenen Kampfe.
Jede Gruppe ist auf Betätigung angewiesen, ihr Ziel ist Einfluß,
Herrschaft. Des Staates Aufgabe aber ist es, all die
Dissonanzen dieser gesellschaftlichen Mächte in eine Harmonie
aufzulösen, zwischen den Interessengruppen einen Ausgleich
zu finden, nicht einer bestimmten Klasse, einer wirtschaftlichen
Gruppe oder gar einem Geburtsstande die Vorherrschaft oder
das Übergewicht zu ermöglichen. Dieser idealen Forderung
entspricht freilich die Wirklichkeit nirgends. Ihr nahe zu kommen
ist schon verdienstlich, da die Leitung des Staates nicht
interesselosen abstrakten blutlosen Schemen anvertraut ist,
sondern in der Regel tatkräftigen Menschen, die ihrerseits einer
bestimmten Klasse der Gesellschaft angehören und durch eine
bestimmte Bildung, Weltanschauung, persönliche und geschichtliche
Momente, durch ihre ganze Umwelt — wie alles Menschliche
— beeinflußt werden.
§ 8. Nation.
Vom Staatsvolk ist zu unterscheiden das Volk im natürlichen
Sinne, die Nation, früher nur als die volkliche, ethnische
Einheit aufgefaßt. Der ursprüngliche Begriff der Nation weist