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Ist aber die Wittwe
achtzehn bis zwel und zwanzig Jahre
(immer von dem Antritt des Jah-
res an zu jählen) jänger., so wird
ihr Ein Sechsibeil,
zwel und zwanzig bie sechs und zwan-
zig Jahre
iwel Sechstheile,
seche und zwanzig bis drelßig Jahre
drel Sechstheile,
dreißlg bis dler und dreißig Jehre
vier Sechsthelle,
oler und dreißig bls acht und dreißig
Jahre
fünf Sechsthelle
abgezogen.
Ist sie mehr als acht und dreißlg Jabre
janger, so erhaͤlt sle ganz keine Pen-
slon.
Auf die Pensionen der Waisen hat der
der Wittwe gemachte Abzug kelnen
Einfluß.
4) Wenn eln Penslonär seine Penslon
im Auslande verzehrt, so fällt der
Abzug von zehn Procent (719) der
Staats-Kasse zu. Wenn aber eine
Wirwe oder wenn Weisen ihre Pen-
sion im Auslande verzehren, wohin
jedoch bel Letteren der Besuch aus-
wärtiger Schulen und Lehr-Anstalten
ulcht zu zählen ist, so fällt der glelche
Abzug (F. 44) in dle Wittwen: und
Walsen Kasse-
1..
Aus dee Hälfte der biernach sich erge-
benden Einnahme wird ein Capital gebil-
det, dessen Zins- Ertrag wieder jum Capi-
tal zu schlagen ist.
Dle andere Hälfte wird zu Bestreitung
der dürch das Institut begründeten Aus-
haben verwendet.
Fär den zu Deckung dieser Ausgaben
welter erforderlichen Beltrag trltt die Staats=
Kasse in so lange ein, bis selner Zeit Tie
Anstalt diejenlge Selbstständigkelt gewon-
nen haben wlrd, daß sie dle ihr obllegenden
Ausgaben ganz aus eigenen jährlichen Eik-
nahmen bestrelten kann.
F .
Dle auf die Wittwen, Penslens, Anstale
sich beziebenden Einnahmen und Ausgaben
nach ihrem ganzen Umfange werden bei
der Staats-Haupt-Kasse in abgesonderte
Verrechnung genommen, deren Resultas
von Jahr zu Jahr bffentlich bekannt zu
machen ist.
J. 44.
Auch die Pensionen der Wlttwen und
Walsen können #n#r mit befonderer Erlaub-
aß im Auslande, verjehrt werden, und
unterliegen in dlesem Falle, wo nicht Ver-
träge eine Ausnahme begründer, elnem
Abjug vo# jehn. Procent. (V. 4°.)