Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Ist aber die Wittwe 
achtzehn bis zwel und zwanzig Jahre 
(immer von dem Antritt des Jah- 
res an zu jählen) jänger., so wird 
ihr Ein Sechsibeil, 
zwel und zwanzig bie sechs und zwan- 
zig Jahre 
iwel Sechstheile, 
seche und zwanzig bis drelßig Jahre 
drel Sechstheile, 
dreißlg bis dler und dreißig Jehre 
vier Sechsthelle, 
oler und dreißig bls acht und dreißig 
Jahre 
fünf Sechsthelle 
abgezogen. 
Ist sie mehr als acht und dreißlg Jabre 
janger, so erhaͤlt sle ganz keine Pen- 
slon. 
Auf die Pensionen der Waisen hat der 
der Wittwe gemachte Abzug kelnen 
Einfluß. 
4) Wenn eln Penslonär seine Penslon 
im Auslande verzehrt, so fällt der 
Abzug von zehn Procent (719) der 
Staats-Kasse zu. Wenn aber eine 
Wirwe oder wenn Weisen ihre Pen- 
sion im Auslande verzehren, wohin 
jedoch bel Letteren der Besuch aus- 
wärtiger Schulen und Lehr-Anstalten 
ulcht zu zählen ist, so fällt der glelche 
Abzug (F. 44) in dle Wittwen: und 
Walsen Kasse- 
1.. 
Aus dee Hälfte der biernach sich erge- 
benden Einnahme wird ein Capital gebil- 
det, dessen Zins- Ertrag wieder jum Capi- 
tal zu schlagen ist. 
Dle andere Hälfte wird zu Bestreitung 
der dürch das Institut begründeten Aus- 
haben verwendet. 
Fär den zu Deckung dieser Ausgaben 
welter erforderlichen Beltrag trltt die Staats= 
Kasse in so lange ein, bis selner Zeit Tie 
Anstalt diejenlge Selbstständigkelt gewon- 
nen haben wlrd, daß sie dle ihr obllegenden 
Ausgaben ganz aus eigenen jährlichen Eik- 
nahmen bestrelten kann. 
F . 
Dle auf die Wittwen, Penslens, Anstale 
sich beziebenden Einnahmen und Ausgaben 
nach ihrem ganzen Umfange werden bei 
der Staats-Haupt-Kasse in abgesonderte 
Verrechnung genommen, deren Resultas 
von Jahr zu Jahr bffentlich bekannt zu 
machen ist. 
J. 44. 
Auch die Pensionen der Wlttwen und 
Walsen können #n#r mit befonderer Erlaub- 
aß im Auslande, verjehrt werden, und 
unterliegen in dlesem Falle, wo nicht Ver- 
träge eine Ausnahme begründer, elnem 
Abjug vo# jehn. Procent. (V. 4°.)
	        
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