werden können, als durch die der Parcellar=
Einschitzung verangehende Festsetzung den
Grundsieuer= Quoten in den Gemeinden
jene Einschäbzung selbst elne earößere Sl-
cherbeit gewinnt.
Wir voerfägen und verordnen daber.
nach Antdrung- Un seres Gehelmen Raths
und unter Zostimmung Uoser getrenen
Staͤnde, wie folgt:
Erstes Kawteel.
Allgemeine Bestimmunsien.
Umsang des Steuer-Provisoriums.
115 1.
Die bisherige direkte Steuer auf Ge-
bände, Gewerbe und das Grund-Eigen-
thum wird einer proolsorischen Rekissikatlon
in der Art unterworfen, daß dadurch die
Steuer-Quoten für die Oberomts Bezirke
und Gemeinden #chiig gestellt werden,
während die Unter Austheilung auf die
einzelnen Steuer, Pflichiigen nach drilichen
Normen durch dle Gemeinden vorgenom
men wird.
Allgemeinhcit der Stener-Pflicht.
#Fbh. 3.
Die Steure-Pflicht ist allgemeln, und.
nur diejenigen. Steuer Freihelten, welche
die Reglerung auf elnen, gewissen Zestraum.
bewlltigt hat, finden noch bis zum, Ablauf
458
dleses Zeltraums Scatt, wogegen die von
den Amts-Corpor##tionen und Gemelnden
zugelassenen Befreiungen dem Staate ge-
genüber von dem Zeltpunkt an aufhoͤren,
als, das vorllegends Geseein Ausuͤbung
trit
Jushmen davon.
J9zh. 3.
Von der Allgemeindeit der Steuer=
Pslicht stlad ausgenommen: ·
a) Das Eigenthum des Staate an Ge-
bäuden, Grundstäcken und Gefällen, es
mag bieher steuerbat oper steuerfrei ge-
wesen seyn;
b) desgleichen das Grund-Eigenthum
(an Gebsuden, Gütern und Gefällen)
der auf Kosten des Staats bestehenden
Anstalten, namentlich der Universtttt
Tübingen; .
c) das Grund Elgenthum anderer Staa-
ten, mit denen elne reciproke Steuer-
Freihelt bestebt;
4) dlejenigen Gebzude der Inlaͤndischen
St#ftungen, Gemeinden und onderer
Corporationen und. Prlvaten, welche zu
dffentlichen. Zwecken bestimmt sind, ohne
EILEIIIIIII
abzuwerfen;
ee) die der Hof-Damänen-Kawmert „dem
vormaligen reichestsnpilchen und dem: