sicher verbandelt worden: so eriheilen Wir
auf jene Eingabe Unse rer getreuen Staͤnde
vom 11. April 1821 nach Anhoͤrung Un-
seres Geheimen Raths nachstehe nden
Abschied.
4 Bemeinde- Verfasfuns.
L— g
Dle Bitte, daß in Föllen, in welchen
-Un. Beschlus eines Gemeinde-Raths der
Zustimmung des Buͤtger Ausschusses be-
* 1 ,Q . .·
darf, bel einer Melnungs. Verschiedenbeit
bieser Coilegien, die Stimmen durch beld
Stellen durchgezählt werden, vermbgen Wir
nicht zu gewähren. '-
Wir gestaiten jedoch, daß in solchen
Fällen die Sache emweder in ihrem vorl-
gen Zustande blelbe, oder lchrs geschebe;.
es wäre denn, daß:
a) eine Verbindlichkelt der Gewelspde,
oder der Gemelnde-Vorsteher gegen dle
Gemelnde Uoerfüällt dlesben wüßte, wo#
alsdann das Oberamt verfügend elnzu-
schrelten hbat, oder
b) die Frage, über welche verschledene An-
fchtem berrschen die Abwelchung oop
Uner geseblichen Verwaltuugs- Norm
ß beträfe, In welchem FSalle, immer das
Geses in Anwendung zu bringen ist.
Oobef versteht s## lcch bbritzysß von
selbst, daß
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2) Angelegenhelten, welche überhaupt zur
Feumustßnahme der Sltaats= Bekbrde
sich eignen, auch in den vorbemerkten
Fällen an solche zu bringen sind, und
1 bei einer Melnungs= Verschiedeahelt
des Gemeinde-Ralhs und des Bürger-
Ausschusses über dle Frage: Ob. eln
einzelner F.1 amer, #ib gesehlsche Rezel
zu subsumiren sey, jedem Theike der
Rekurs an das Oberamt vorbehalten
Pleibt.
s. va.
Wer genehmigen die Bitte um Abaͤn-
derung verschledener Bestimmungen in dem
+% ½9 des l. Edleto vom 31. Der. 1676
und wollen, daß die Beschlässe der Ge-
meinde= Räthe der Genehmigung elner Re-
gierungs-Behbrde in nachgenannten Fällen
nicht mehr unterliegen sellen:
1) wenn eine illlqulde oder lnexiglle
Forderung der Gemeinde in Abgong
(gebracht!, oder dem Gemelnde-feeger
auf den Rest gelegt;
3) wenn elne liquide und exlgible Forde-
tung dem Schuldner ohne rechtlichen
„Grund ganz oder zum Thelle erlassen
e el. .
Otveyngyxemsqllebekjitslstm
«H.s79 des vorgenannten Eolks et
sich von andern als Real · Abgaben han-
delt.