Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sicher verbandelt worden: so eriheilen Wir 
auf jene Eingabe Unse rer getreuen Staͤnde 
vom 11. April 1821 nach Anhoͤrung Un- 
seres Geheimen Raths nachstehe nden 
Abschied. 
4 Bemeinde- Verfasfuns. 
L— g 
Dle Bitte, daß in Föllen, in welchen 
-Un. Beschlus eines Gemeinde-Raths der 
Zustimmung des Buͤtger Ausschusses be- 
* 1 ,Q . .· 
darf, bel einer Melnungs. Verschiedenbeit 
bieser Coilegien, die Stimmen durch beld 
Stellen durchgezählt werden, vermbgen Wir 
nicht zu gewähren. '- 
Wir gestaiten jedoch, daß in solchen 
Fällen die Sache emweder in ihrem vorl- 
gen Zustande blelbe, oder lchrs geschebe;. 
es wäre denn, daß: 
a) eine Verbindlichkelt der Gewelspde, 
oder der Gemelnde-Vorsteher gegen dle 
Gemelnde Uoerfüällt dlesben wüßte, wo# 
alsdann das Oberamt verfügend elnzu- 
schrelten hbat, oder 
b) die Frage, über welche verschledene An- 
fchtem berrschen die Abwelchung oop 
Uner geseblichen Verwaltuugs- Norm 
ß beträfe, In welchem FSalle, immer das 
Geses in Anwendung zu bringen ist. 
Oobef versteht s## lcch bbritzysß von 
selbst, daß 
470 
2) Angelegenhelten, welche überhaupt zur 
Feumustßnahme der Sltaats= Bekbrde 
sich eignen, auch in den vorbemerkten 
Fällen an solche zu bringen sind, und 
1 bei einer Melnungs= Verschiedeahelt 
des Gemeinde-Ralhs und des Bürger- 
Ausschusses über dle Frage: Ob. eln 
einzelner F.1 amer, #ib gesehlsche Rezel 
zu subsumiren sey, jedem Theike der 
Rekurs an das Oberamt vorbehalten 
Pleibt. 
s. va. 
Wer genehmigen die Bitte um Abaͤn- 
derung verschledener Bestimmungen in dem 
+% ½9 des l. Edleto vom 31. Der. 1676 
und wollen, daß die Beschlässe der Ge- 
meinde= Räthe der Genehmigung elner Re- 
gierungs-Behbrde in nachgenannten Fällen 
nicht mehr unterliegen sellen: 
1) wenn eine illlqulde oder lnexiglle 
Forderung der Gemeinde in Abgong 
(gebracht!, oder dem Gemelnde-feeger 
auf den Rest gelegt; 
3) wenn elne liquide und exlgible Forde- 
tung dem Schuldner ohne rechtlichen 
„Grund ganz oder zum Thelle erlassen 
e el. . 
Otveyngyxemsqllebekjitslstm 
«H.s79 des vorgenannten Eolks et 
sich von andern als Real · Abgaben han- 
delt.
	        
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