9. 458.
Güleiche Entschließung fassen Wir hl-
ssichtllch der Bitte, die verschledenen Ver-
kkaufs Reglster niche erst bel der Dubllcation
der Gemeinde= Rechnungen, sondern jedes-
mos am Ende des Rechnungs-Jahrs ver-
lesen zu kassen.
Um jedoch auf andere Welse den blebei
beabsichteten Zweck zu erreichen, werden
Wir daruͤber wachen lassen, daß der Nech-
nungs= Stell-Termin puͤnktlich eingehalten
werde.
# .
Wil#r genehmizen, daß die Schuld-Ver-
schreibungen känftig von dem Gemeinde=
Rath nach einem angemessenen Formular
ausgefertigt, von allen denjenigen Mltglie=
dern der genannten Bebörde, welche über
den Vertrag erkannt haben, unterschrieben,
und nur auf Verlangen der Gläubiger mlt
dem oberamisgerichtlichen Slesel verseben
werden sollen.
+. 45.
Wir beollligen die Bütte, die Leitung
der Wahlen der (Gemelnde-Rähe und Ge-
meinde. Pfleger dem Orts-Vorsteber zu über=
tragen, Hierdurch kann jedoch dle allge-
melne in dem F. 48 des I. Edikt ausge-
shrochene Befugniß des Oberamtmonns, je-
ber Verhandlung den Gemeinde= Ranhs,
A##lche seine Gegenwart erfordern mchte,
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auch unaufgefordert anzuwohnen, nicht aus-
geschlossen werden.
s. 26.
Das Gesuch, bie Fäͤlle zu bestimmen,
in welchen sich die Gemeinden zu versam̃-
meln, über ihre Angelegenhelten zu bers-
then und Beschlässe zu fassen haben,, wer-
den Wir in weltere Ueberlegung zleen.
s. 21.
Wir werden der Bine um Entwerfung
eines umfassenden Gesetze- über Verwal-
tungs- Gegenstände seiner Zeit entsprechen,
elnstwellen aber die Herausgabe einer zweck-
mößigen Sommlung: der noch jetzt gälilgen
Gesetze und Verordnungen der bezeichneten
Art anordnen.
B. Oberamts-Versassung.
F. 6.
Diejenigen Kosten, welche durch Aus-
übung des landeaherrlichen Obex-Aufscches-
Rechts über die Gemeinde-Verwaltung ohne
ausdräckliches Verlangen der Gemeinde
oder„ Einzelner upd ohne eine, hiezu Anlaß
tgebende Verschuldung „derselben entstehen,
werden Wir auf dle Staats-Kasse sobald
übernehmen lassen, als für dle Aufbringung
der elbihigen Mittel zu Deckung jenes Auf-
wands gesorgt seon, wird.
Elastweilen sellen die erforderlichen Ein-
leltungen hlezu vorbereltet werden.