Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

9. 458. 
Güleiche Entschließung fassen Wir hl- 
ssichtllch der Bitte, die verschledenen Ver- 
kkaufs Reglster niche erst bel der Dubllcation 
der Gemeinde= Rechnungen, sondern jedes- 
mos am Ende des Rechnungs-Jahrs ver- 
lesen zu kassen. 
Um jedoch auf andere Welse den blebei 
beabsichteten Zweck zu erreichen, werden 
Wir daruͤber wachen lassen, daß der Nech- 
nungs= Stell-Termin puͤnktlich eingehalten 
werde. 
# . 
Wil#r genehmizen, daß die Schuld-Ver- 
schreibungen känftig von dem Gemeinde= 
Rath nach einem angemessenen Formular 
ausgefertigt, von allen denjenigen Mltglie= 
dern der genannten Bebörde, welche über 
den Vertrag erkannt haben, unterschrieben, 
und nur auf Verlangen der Gläubiger mlt 
dem oberamisgerichtlichen Slesel verseben 
werden sollen. 
+. 45. 
Wir beollligen die Bütte, die Leitung 
der Wahlen der (Gemelnde-Rähe und Ge- 
meinde. Pfleger dem Orts-Vorsteber zu über= 
tragen, Hierdurch kann jedoch dle allge- 
melne in dem F. 48 des I. Edikt ausge- 
shrochene Befugniß des Oberamtmonns, je- 
ber Verhandlung den Gemeinde= Ranhs, 
A##lche seine Gegenwart erfordern mchte, 
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auch unaufgefordert anzuwohnen, nicht aus- 
geschlossen werden. 
s. 26. 
Das Gesuch, bie Fäͤlle zu bestimmen, 
in welchen sich die Gemeinden zu versam̃- 
meln, über ihre Angelegenhelten zu bers- 
then und Beschlässe zu fassen haben,, wer- 
den Wir in weltere Ueberlegung zleen. 
s. 21. 
Wir werden der Bine um Entwerfung 
eines umfassenden Gesetze- über Verwal- 
tungs- Gegenstände seiner Zeit entsprechen, 
elnstwellen aber die Herausgabe einer zweck- 
mößigen Sommlung: der noch jetzt gälilgen 
Gesetze und Verordnungen der bezeichneten 
Art anordnen. 
B. Oberamts-Versassung. 
F. 6. 
Diejenigen Kosten, welche durch Aus- 
übung des landeaherrlichen Obex-Aufscches- 
Rechts über die Gemeinde-Verwaltung ohne 
ausdräckliches Verlangen der Gemeinde 
oder„ Einzelner upd ohne eine, hiezu Anlaß 
tgebende Verschuldung „derselben entstehen, 
werden Wir auf dle Staats-Kasse sobald 
übernehmen lassen, als für dle Aufbringung 
der elbihigen Mittel zu Deckung jenes Auf- 
wands gesorgt seon, wird. 
Elastweilen sellen die erforderlichen Ein- 
leltungen hlezu vorbereltet werden.
	        
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