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Wertrégen, welchen eine Vermögens-Ustersuchung
vorangleng:
a) bei Zwel Tausend Gulden und
darunter «
DrekBtekkethoteiitz
"b«)voue"iuembdpeteuBemqeblssuf
Sechs Tausend Gulden
Fänf Achtel Procem-z
c) von Sechs Tausend Galden blö
Zehn Tausend Gulden
Ein halbes Procent;
d) von Zehn Tausend Gulden bis
Dreiig Tausend Gulden
Drei Achtel Protent;
e) von jeden welteren Ein Hundert
Gulden
Ein Vlertel Procent;
5) von Abfertigungs= Werträgen ohne
vorgängige Vermbgens-Uneersachunge
e wenn von dem Gerichts-Rotar eine
Uekunde hleräber zu fertigen ist
Ein Prorent;
U) wenn dleses ulcht geschleh
Ein balbes Procent;
je von der Summe der Abfindung.
l unter
6) In Dispenfatlons- Fällen. so“
Abänderung der dlesfälligen Bestimmungen
des F. 56 im Mogtaklacs=Edikte,
durchgehends dle Hälfte der.
für die gleichartigen Geschäfte vor#-stebend
bestimmten Taxen zentelchen
werden.
Wir behalten Uns vor, bel der Wollglehung
des gegenwärtigen Abschieds
II. äber die Art und Welse der Berechnung,
des Einzugs und der Rechnungs-Ablage
näbere Verschriften zu ertheilen,
und setzen in Bezlehung auf den.
vorliegenden Gegenstand noch folgendes
fest:
4) Für Reise-Kosten der Dhellungs-Beamten
haben die Partelen keine Versütung
zu leisten, die Mirtels elner
Aversal-Entschädlgung aus der Stasts-Kasse
Jenen gewährt wird.
Hingegen lietzt
2) den Belheiligten neben Entrichtun
der vorbemerklen Daren die Beloh'
nung der Walsen- Richter ob. ·
3) Wenn und in so welt bel den mir Verumbgens=
Aufnahme verbundeden Geschäften
die Inoentarisation durch das
Walsengericht vorgenommen würde, so
—. Vieripekle= der fla.
die hanze Arbelt- borgeschrichenen Taxe
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