Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Wertrégen,  welchen  eine  Vermögens-Ustersuchung
  vorangleng:

a)  bei  Zwel  Tausend  Gulden  und
darunter  «
DrekBtekkethoteiitz
"b«)voue"iuembdpeteuBemqeblssuf
Sechs  Tausend  Gulden
Fänf  Achtel  Procem-z
c)  von  Sechs  Tausend  Galden  blö
Zehn  Tausend  Gulden
Ein  halbes  Procent;
d)  von  Zehn  Tausend  Gulden  bis
Dreiig  Tausend  Gulden
Drei  Achtel  Protent;
e)  von  jeden  welteren  Ein  Hundert
Gulden
Ein  Vlertel  Procent;

5)  von  Abfertigungs=  Werträgen  ohne
vorgängige  Vermbgens-Uneersachunge
e  wenn  von  dem  Gerichts-Rotar  eine
Uekunde  hleräber  zu  fertigen  ist

Ein  Prorent;
U)  wenn  dleses  ulcht  geschleh
Ein  balbes  Procent;
je  von  der  Summe  der  Abfindung.


l  unter

6)  In  Dispenfatlons-  Fällen.  so“
Abänderung  der  dlesfälligen  Bestimmungen

  des  F.  56  im  Mogtaklacs=Edikte,
  durchgehends  dle  Hälfte  der.
für  die  gleichartigen  Geschäfte  vor#-stebend
  bestimmten  Taxen  zentelchen
werden.

Wir  behalten  Uns  vor,  bel  der  Wollglehung
  des  gegenwärtigen  Abschieds
II.  äber  die  Art  und  Welse  der  Berechnung,

  des  Einzugs  und  der  Rechnungs-Ablage

  näbere  Verschriften  zu  ertheilen,

  und  setzen  in  Bezlehung  auf  den.

vorliegenden  Gegenstand  noch  folgendes
fest:

4)  Für  Reise-Kosten  der  Dhellungs-Beamten
  haben  die  Partelen  keine  Versütung
  zu  leisten,  die  Mirtels  elner
Aversal-Entschädlgung  aus  der  Stasts-Kasse
  Jenen  gewährt  wird.

Hingegen  lietzt

2)  den  Belheiligten  neben  Entrichtun
der  vorbemerklen  Daren  die  Beloh'
nung  der  Walsen-  Richter  ob.  ·

3)  Wenn  und  in  so  welt  bel  den  mir  Verumbgens=
  Aufnahme  verbundeden  Geschäften
  die  Inoentarisation  durch  das
Walsengericht  vorgenommen  würde,  so
—.  Vieripekle=  der  fla.
die  hanze  Arbelt-  borgeschrichenen  Taxe
#  errden-  "  *

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