Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Nro.  1.  1811.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Donnerstag,  5.  Jan.

 

 

General-Verordnung,  das  deutsche  Elementar-Schalwesen  in  den  evangelischen  Orten  des
«  Könignichöbecr.clcJs..Dek.asso.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Wurttemberg  2c.  2c.  2c

Da  Wir  die  in  den  evangelischen  Orten  Unsers  Kbnigreichs  bestehenden  Schulanstal.
hbten  theils  an  sich,  theils  in  Hinsicht  auf  ihre  Ausführung  dem  wichtigen  Zwecke  derselben
nicht  entsprechend  finden,  so  wollen  Wir  hiemit  folgende  Verordnung,  das  deutsche
Elementar-Schulwesen  betreffend,  als  allgemeine  Norm  für  alle  in  den  evangelischen
  Orten  Unsers  Kbnigrelchs  befindlichen  Schulen  erlassen  haben.

A.)  Anzahl  und  Arten  von  Schulen.

.  1.  An  allen  Filial-Orten  sollen  auf  Kosten  der  Communen  eigene  Schulen,  oder,
wo  dles  nicht  mSglich  wäre,  fär  einige  nahe  gelegene  Orte  Eine  gemelnschaftliche  Schule
errichtet,  oder  wenigstens  Ein  gemeinschaftlicher  Schullehrer  eder  beständlger  Prooiser  eines
benachbarten  Schulmelsters  aufgestellt  werden,  der  sich  an  jedes  Ort  wochenlich  2—3mal
zu  begeben  hat,  um  die  dortigen  Kinder  zu  unterrichten.

.  2.  Mit  jeder  dffentlichen  Schule  ist  in  der  Regel  eine  Industrie=  oder  Arbeits-Schule
  theils  für  Knaben,  tbeils  für  Mädchen  zu  verbinden.

Die  gemeinschaftlichen  Oberämter  haben  über  die  Ausführbarkelt  dieser  Anordnung  nach
der  Localität  jedes  Orts  baldmoglichst  Bericht  an  das  K.  Ober-Consistorium  zu  erstatten.
8)  Schul=  Gebäude.

9.  3.  Wo  die  vorhandenen  Schul-Gebäude  und  Schulstuben  zu  enge,  finster,  ungesund
  und  scharhaft  sind,  da  soll  ungesäumt  von  Seiten  der  Ortspfarrer,  Kirchen-Convente,
gemeinschaftlichen  Oberämter  und  Communen  auf  die  Verbesserung  der  ernstlichste  Bedacht
genommen,  und,  wo  ein  größeres  Bauwesen  udthig  ist,  an  das  Kdn.  Ober-Censistorlum
jedesmal  sogleich  unterthänigste  Anzelge  gemacht,  ouch  nach  Beschaffenheit  des  Falls  an  die
Kbn.  Ober-Finanz  Kammer  oder  das  Ober  Landesdk  le-Collegium  unter  Beilegung  von
Riß  und  Ueberschlag  Bericht  erstattet  werden.

7  4.  Sowohl  jedem  gebrer  als  jedem  Geschlechte  der  Schulkinder  muß,  wenn  es
nm  lImmer  mhglich  ist,  eine  besondere  von  jeder  andern  nicht  bles  durch  einen  bretternen  Ver-1