Metadata : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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jeder  Stadt,  nach  deren  Größe,  der  Wichtigkeit  der  Gewerbe  und  dem  Umfange  der
Angelegenheiten  des  Gemeinwesens,  eine  angemessene  Repräsentation  der  Bürgerschaft
  bestellt  werden  und  künftig  bestehen.“

Auf  Grund  der  folgenden  Paragraphen  wird  die  bisherige  Wahl
der  Stadtverordneten  nach  Ordnungen,  Zünften  und  Korporationen  aufgehoben,
  so  daß  an  die  Stelle  des  nach  Klassen  und  Zünften  sich  teilenden
Interesses  eine  wirksame  Teilnahme  der  ganzen  Bürgerschaft  an  der  Verwaltung
  des  gemeinen  Wesens  tritt.  Aber  dieses  mittelbare  Mitbestimmungsrecht
  in  städtischen  Angelegenheiten  steht  nicht  der  Gesamtheit  der  eigentlichen
Bürger  zu,  sondern  nur  denen,  die  entweder  mit  Grundstücken  angesessen
sind  oder  ein  reines  Einkommen  in  „großen“  Städten  (s.  oben)  von
200  Talern,  in  „mittleren“  und  in  „kleinen“  Städten  von  150  Talern
nachweisen  können.  In  der  „Bürgerrolle“  wird  daher  in  einer  besonderen
Abteilung  bemerkt,  ob  der  Bürger  stimmfähig  ist  oder  nicht.  Die
Stimmfähigen  allein  haben  die  Stadtverordneten  zu  wählen.  Die  Wahlen
erfolgen  bezirksweise.  Das  passive  Wahlrecht  ist  insofern  beschränkt,  als
zwei  Drittel  der  Stadtverordneten  Hausbesitzer  sein  müssen.

Schöne  Worte  für  das  Amt  der  Stadtverordneten  hat  der  §  110
(ogl.  dazu  S.  61).  Es  heißt:

„Die  Stadtverordneten  sind  berechtigt,  alle  Angelegenheiten  ohne  Rücksprache
mit  der  Gemeine  abzumachen,  es  mögen  solche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  bei  den
Korporationen  von  der  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Mitglieder,  oder  jedes  einzelnen
  Mitgliedes  abhängen.  Sie  bedürfen  dazu  weder  einer  besondern  Instruktion
oder  Vollmacht  der  Bürgerschaft,  noch  sind  sie  verpflichtet,  derselben  über  ihre  Beschlüsse
  Rechenschaft  zu  geben.

Das  Gesetz  und  ihre  Wahl  sind  ihre  Vollmacht,  ihre  Überzeugung
und  ihre  Ansicht  vom  gemeinen  Besten  der  Stadt  ihre  Instruktion,
ihr  Gewissen  aber  die  Behörde,  der  sie  deshalb  Rechenschaft  zu  geben
haben.  Sie  sind  im  vollsten  Sinne  Vertreter  der  ganzen  Bürgerschaft,  mithin  so
wenig  Vertreter  des  einzelnen  Bezirks,  der  sie  gewählt  hat,  noch  einer  Korporation,
Zunft  usw.,  zu  der  sie  zufällig  gehören.“

Ein  bedeutender  städtischer  Verwaltungsbeamter  hat  hierzu  vortrefflich
  gesagt:  „Würdiger  und  kerniger  ließ  sich  kaum  zum  Ansdruck  bringen,
was  noch  heutigentages  jeder  neu  eintretende  Stadtverordnete  als  einen
Leitstern  für  seine  gesamte  Wirksamkeit  sich  einprägen  und  allezeit  bis
zu  der  Stunde  betätigen  sollte,  da  auch  er  wieder  einmal  einer  jüngeren,
frischen  Kraft  zu  weichen  hat.“"

§  114  bemerkt  weiter:

„Alle  Stadtverordneten-Stellen  müssen  unentgeltlich  verwaltet  werden,  und  es
wird  jede  Renumeration  einzelner  Stadtverordneten  um  so  mehr  ausdrücklich  untersagt,
  als  die  Annahme  solcher  Renumerationen  ohnehin  schon  Mangel  an  Gemeinsinn
  verraten  würde.“

Titel  VII  ist  „Von  den  Magistraturen  und  Bezirksvorstehern“
  überschrieben.  Der  hauptsächlichste  Inhalt  ist  folgender:

Die  Stadtverordneten  wählen  den  Magistrat.  Die  Oberbürger-