b) Von der also gewaͤbrten Summe wird
eln angemessener Theil als Dleust. Ge-
hal ausgeschleden, der übrige als Er-
gänzungs-Penslon angesehen.
c) Die Elnweisung jedes Elnzelnen in
die ihm gebührende Classe geschieht un-
ter Zugrundlegung selnes bisberigen
rechtmäßigen Einkommens, unter Be-
räcksichtigang der hlerin unabhängig
von der neuen Organlsatson durch dle
Jeltverhältnisse und durch die Verord=
nungen vom 20. August, 5. und 10.
September 131) bewlrkten Vereinfa-
chungen, vorbehältlich der wohlerwor-
benen Rechte auf eine pbbere (den Ge-
balt selner Classe äberstelgende) Summe.
d) Im Fall die Ansprüche der Bethel-
ligren auf letztere (die wohlerworbenen
Rechte) von der niederzusetzenden WVoll-
Rehungs, Commission ulcht berücksichtige
würden, se stehe jenen ein Rekurs und
wwar an Unsern Gehelmen-Rath offen.
e) Um den biernach festzusetzenden Ge-
balt ist jeder der bleherigen Stadt= und
Amtschreiber verpftichtet, die im F. 8.
Nro. 1—) des Notarlats-Edlkts auf-
gezählten Amts = Verrichtungen der
käafuggen Gerichts-Notare, so wie die
Wuen etwa überwagenen Merwalungs=
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Geschäfte, so welt solche die Kräfte
Eines Mannes nicht überstelgen, in
seinem bishersgen, oder jedem andeen
ihm künfelg anguwelsenden Bezirke zu
besorgen. In dlesen Gehalt wled auch
dasjenige eingerechnet, wab er aus
Gemelnde-Cassen für jene Verwal=
tungs= Geschäfte exhalten wlrd.
D Sollte in dem ihm angewlesenen Ber
Urke die Besorgung der löm zugethell-
ten Geschäfte die Kräfte Eines Man-
nes übersteigen, so erhält derselbe für
dle biezu erforderlichen Gehülfen und
jedenfalls für Reisekosten und sonstigen
Amts= Aufwand eine angemessene Ent-
schädlgung, welche mie Räcksicht auf
den ihm angemlesenen Bezirk in einer
ührlichen Aversal-Summe festtesetzt
wird.
8) Der den küänftigen Gerichts= Notare#n
hestattete Nebenverdlenst (s.9 des No-
tar. Edlets) bleibr unter denselben Be-
stimmungen auch den blsberlgen Stadt=
und Amtschreibern überlassen; es wird
aber hlerauf bei der Festsetzung Ihrer
Gehalte (lir. c.) dle geeignete Räck-
sicht genommen.
fh) Denjenigen Stadt= und Ameschrelbern,
welche durch Alter oder Kranchelt zu#