Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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tritt  die  Anzeige  von  dem  Bauvorhaben,  beziehungsweise  das  betreffende  polizeiliche  Erkenntniß
  außer  Wirkung.
Art.  92.

Die  Beaufsichtigung  der  vorschriftsmäßigen  Ausführung  der  Bauwesen  liegt  zunächst
dem  damit  beauftragten  Bauschaumitglied  ob.

Der  Oberamtsbautechniker  hat  die  Oberaufsicht  über  alle  Bauausführungen  im
Bezirke.

Art.  93.

Verfehlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Art.  78  und  79  und  gegen  die  baupolizeilichen
  Vorschriften  (Art.  20)  ziehen  für  die  Bauherren,  Baumeister  und  Bauhandwerker,
  soweit  nicht  die  einschlägigen  Bestimmungen  des  deutschen  Strafgesetzbuches
Anwendung  finden,  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder  Haft  bis  zu  sechs  Wochen
nah  sich.

Zuständig  zur  Untersuchung  und  beziehungsweise  zur  Aburtheilung  dieser  Uebertretungen
  sind  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Strafbefugniß  die  in  den  Art.  59,  62  und
63  des  Gesetzes  vom  27.  December  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts
bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich,  genannten  Behörden,  und
zwar  die  in  Art.  59  genannten,  soweit  es  sich  um  einen  der  Genehmigung  der  Ortsbehörden
  unterliegenden  Bau  u.  s.  w.  handelt.

Die  zuständige  Baupolizeibehörde  hat  überdies  die  erforderlichen  Zwangsmaßregeln
zur  Umgestaltung  oder  Beseitigung  vorschriftswidrig  begonnener  oder  ausgeführter  Bauwesen
  anzuordnen.

Art.  94.

Die  im  Sporteltarif  von  1828  für  Bauerlaubniß,  beziehungsweise  für  Bau=  und
Feuerwerkseinrichtungen  bestimmten  Sporteln  sind  aufgehoben.

Dagegen  ist  für  die  Dispensation  von  allgemeinen  baupolizeilichen  Vorschriften  (vergl.
Art.  76)  künftig  eine  Sportel  von  3—15  fl.  zu  erheben.

Die  Kosten  der  erforderlichen  Bauzeichnungen  und  Situationspläne,  Augenscheine,
Gutachten  und  der  örtlichen  Controle  in  Bausachen  hat  der  Bauunternehmer  zu  tragen,
soweit  nicht  ein  Dritter  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  dazu  für  verpflichtet  zu  erkennen
  ist.  ·

Die  Kosten  der  Visitationen  des  Oberamtsbautechnikers  trägt  die  Oberamtspflege.