Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

9. 1. 
Aller zwischen der Krone Wuͤrttemberg 
und dem fuͤrstl. Hause Fuͤrstenkerz von 
fruͤhern Jahren ber bestandene Lebens- 
Verband ist mit saͤmtlichen dapon abbaͤn- 
genden Rechten und Anspruͤchen, so weit 
solche gegenwaͤrtig noch als fortbestehend 
berrachtet werden konnten, gegeaseitig vall- 
kemmen vexzichtet und aufgehoben. 
VF. 2. 
Was die anderwärtigen, dem färstl. Hause 
angehbrigen Aktio Lehen betrifft, so koönnen 
die Ritterdlenste nur für den Souveraln 
verlangt werden. Die äbrigen tehens-Ver- 
#inise werden nach Maßgabe der Gesetze, 
der Lehenbriefe und Lagerbücher, so wle des 
unbestrittenen, einen Rechts-Titel begrün- 
denden Herkemmens bei Kräften erhalten. 
Inbesondere wird dem fürstl. House g6 
stattet, die demselben über seine Aktlo,Lehen 
zukommenden Rechte des Oberelgenthums, 
wle Muchungen, Censense, Heimfall 22# 
burch elne eigene Behtede als behenhof, 
mlches anch ver färltl. Färsteubergische ker 
henbof zu Donaueschlugen seyn kans, mi 
Un.terordnung under dle Geletze und Behe- 
den des sirihtg zu lossen. 
Nachden der Fämst vorzestellt dat 1 
ur de horch dos easte und wi Ans · 
Evikcvomss. Nov. 1817 vorgeschriebene 
49# 
gezwungene Ablhsbarkelt der darse benonm: 
ten gutseherrlichen Rechte und Geftlle für 
unverelnbar mit der ihm durch den Art. 
XIV. der deutsschen Bundes-Akte zuge- 
sicherten Aufrechthaltung selner Eigenehums- 
Rechte halte; so haben Wir beschlossen, 
die Frage: « 
„Ob der in den genaunten Edlkten 
„ausgesprochene Grundsatz der ge- 
„zwungenen Abldsbarkeit der beiref- 
„fenden Rechte und Gefälle, unter 
„Vorbehalt der Bestimmung der Norm 
„derselben, durch ein verfassungmäßlg 
„mmt Zustimmung der Stände zu er- 
„lassendes Gesetz, mit dem Art. XIV. 
„der deutschen Bundes-Akie unverel#: 
„ bar fey 7“ 
der gutächtlichen Beurthellung des deut- 
schen Bundes zu überlassen und dlese zu 
veranlassen. Wir wollen dieselbe als ver- 
bindlich für Uns zum Voraus enerkennen, 
gleich wie auch der Fürst sich derselben 1# 
unterwerfen hat. 
Wir erihcilen inzwischen dem Zuͤrsten 
die Zusicherung, daß ebe und bevor die et- 
wähnte authentische Erklärung des An. 
XIV. der deutschen Bundes= Abte erfolzt 
seyn werde, der durch das erste und zwelle 
Editt som 16. Nov. 1317 ausgesprochene 
Giuadsatz der gezwungenen Ablösbarkelt 
auf dle dem Fürsten zuständigen gutsherr:
	        
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