9. 1.
Aller zwischen der Krone Wuͤrttemberg
und dem fuͤrstl. Hause Fuͤrstenkerz von
fruͤhern Jahren ber bestandene Lebens-
Verband ist mit saͤmtlichen dapon abbaͤn-
genden Rechten und Anspruͤchen, so weit
solche gegenwaͤrtig noch als fortbestehend
berrachtet werden konnten, gegeaseitig vall-
kemmen vexzichtet und aufgehoben.
VF. 2.
Was die anderwärtigen, dem färstl. Hause
angehbrigen Aktio Lehen betrifft, so koönnen
die Ritterdlenste nur für den Souveraln
verlangt werden. Die äbrigen tehens-Ver-
#inise werden nach Maßgabe der Gesetze,
der Lehenbriefe und Lagerbücher, so wle des
unbestrittenen, einen Rechts-Titel begrün-
denden Herkemmens bei Kräften erhalten.
Inbesondere wird dem fürstl. House g6
stattet, die demselben über seine Aktlo,Lehen
zukommenden Rechte des Oberelgenthums,
wle Muchungen, Censense, Heimfall 22#
burch elne eigene Behtede als behenhof,
mlches anch ver färltl. Färsteubergische ker
henbof zu Donaueschlugen seyn kans, mi
Un.terordnung under dle Geletze und Behe-
den des sirihtg zu lossen.
Nachden der Fämst vorzestellt dat 1
ur de horch dos easte und wi Ans ·
Evikcvomss. Nov. 1817 vorgeschriebene
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gezwungene Ablhsbarkelt der darse benonm:
ten gutseherrlichen Rechte und Geftlle für
unverelnbar mit der ihm durch den Art.
XIV. der deutsschen Bundes-Akte zuge-
sicherten Aufrechthaltung selner Eigenehums-
Rechte halte; so haben Wir beschlossen,
die Frage: «
„Ob der in den genaunten Edlkten
„ausgesprochene Grundsatz der ge-
„zwungenen Abldsbarkeit der beiref-
„fenden Rechte und Gefälle, unter
„Vorbehalt der Bestimmung der Norm
„derselben, durch ein verfassungmäßlg
„mmt Zustimmung der Stände zu er-
„lassendes Gesetz, mit dem Art. XIV.
„der deutschen Bundes-Akie unverel#:
„ bar fey 7“
der gutächtlichen Beurthellung des deut-
schen Bundes zu überlassen und dlese zu
veranlassen. Wir wollen dieselbe als ver-
bindlich für Uns zum Voraus enerkennen,
gleich wie auch der Fürst sich derselben 1#
unterwerfen hat.
Wir erihcilen inzwischen dem Zuͤrsten
die Zusicherung, daß ebe und bevor die et-
wähnte authentische Erklärung des An.
XIV. der deutschen Bundes= Abte erfolzt
seyn werde, der durch das erste und zwelle
Editt som 16. Nov. 1317 ausgesprochene
Giuadsatz der gezwungenen Ablösbarkelt
auf dle dem Fürsten zuständigen gutsherr: