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ueliktes und nur eine Hilfe oder Vorbereitung für die straf.
bare Handlung.
Für Versuch und Teilnahme am Delikte sind keine
besonderen Bestimmungen erlassen. Der Begehungsort des
Versuches ist eben der, wo die Versuchshandlung begangen
worden ist, denn die Versuchshandlung ist eine selb.
ständige Handlung. ‚Was aber den Ort der Teilnahme:-handlung
anbelangt, so schließt man sich am besten der
Ansicht an, die sagt, daß die Teilnahmehandlung am Orte
der Haupttat begangen sei. Der Grund hierzu ist ‘darin zu
suchen, daß die Teilnahme eine accessorische Handlung
ist. Demnach kann niemals, wenn eine Haupttat straflos ist,
die Teilnahme strafbar sein. Folglich ist es nicht richtig zu
sagen: die Teilnahmehandlung wird an ihrem eigenen Orte
begangen?). Es ist auch nicht richtig, daß die im Aus.
lande begangene Teilnahmehandlung als im Auslande begangene
Handlung anzusehen ist, sofern die Haupthandlung
im Inlande begangen worden ist. Und umgekehrt auch
nicht, daß die im Inlande begangene Teilnahmehandlung,
wenn der Tatort der Haupthandlung ins Ausland fällt, im
Inlande begangen ist. Doch muß man dem Gesetze des
Deutschen Reiches Strafgewalt zumessen, wenn die Teilnahme
an einer im Auslande begangenen strafbaren Handlung
schon an und für sich eine nach inländischem Recht
selbständige strafbare Handlung ist. Denn dann ist es eben
insoweit keine bloße Teilnahmehandlung mehr. “
Das also als Grundlage für unser Strafgesetzbuch angewandte
Territorialprinzip wird in verschiedenen Punkten
durch das Universal-, Real- und Personalprinzip erweitert,
„denn praktisch ist mit dem Territorialitätsprinzip allein
nicht auszukommen‘?”),
26) So Kitzinger 8.225: „Für jeden Teilnehmer bestimmt
sich der Ort der Begehung nach seiner persönlichen Tätigkeit,
27) v. Bar, Geltungsgebiet 8. 45. |