Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

Nro.  9.  —  Den  20.  Februar.

Königl.  Reseript  an  das  Kbnigl.  Staats-Ministerium,  d.  d.  16.  Februar  1615.  Die  von  nun
mediarisirten  Fürsten  und  von  auswartigen.  Sguresaas  Kbniglichen  Unterthanen  ertheilten  Charakters
etreffend.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg  22u.  2c.  ꝛc.

Liebe  Getreue!  Da  Wir  schon  öfters  haben  entnehmen  müssen,  daß  im  Königreiche
  angesessene  und  in  öffentlichen  Aemtern  stehende  Männer  die  ihnen  von  nun
mediatisirten  Fürsten  ertheilten  Charaktere  noch  fortführen,  und  ihnen  solche  sogar
von  den  Königl.  Behbrden  zugestanden  werden;  so  wollen  Wir  ein  für  allemal  befohlen
  haben,  daß  Riemand  mehr  gestattet  werden  solle,  dergleichen  von  mediatisirten
Frsten  ertheilte  Charaktere  zu  führen,  und  von  Charakteren,  welche  von  fremden
Souverains  ertheilt  werden,  nur  in  soferne  Gebrauch  gemacht  werden  dürfe,  als  Wir
biezu  die  Allerhöchste  Erlaubniß  ertheilt  haben.  Ihr  habt  solches  zur  gehbrigen  Nachachtung
  allgemein  bekannt  zu  machen.  Gegeben,  Stuttgart  den  16.  Februar  1815.

Friderich.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.
v.  Vellnagel.

Die  zu  den  Brandschadens-Umlagen  schuldige  Beiträge  bei  neuen  Gebäuden  betr.
Zur  Erleichterung  der  durch  Brand  verunglückten  Mitglieder  des  Brandschadens-Versicherungs-Institurs

  ist  zwar  in  der  Königl.  Brandschadens-Versicherungs  Ordnung

K.  à1  sestgeseht,  daß  jeder,  dessen  Gebäude  bei  einem  Brand  zu  Grunde  geht,  so
lunge,  bis  dasselbe  wieder  neu  aufgebaut,  und  neu  katastrirt  ist,  welches  in  der  Regel
  innerhalb  eines  Jahrs  geschehen  soll,  von  allen  Beiträgen  aus  diesem  Gebände
zu  den  inzwischen  vorfallenden  Brandschäden  befreit  seny,  gleichwohl  aber,  wenn  über
die  zur  Wiederaufbauung  des  Gebäudes  auf  dem  Bauplab  liegenden  Materialien  oder
über  das  noch  nicht  vollendete  Gebäude  ein  abermaliger  Brandschaden  ergehen  würde,
nach  richterlicher  Ermäßigung  dafür  entschadigt  werden  soll.

Da  jedoch  oͤfters  der  Fall  eintritt,  daß  die  gaͤnzliche  Wiederherstellung  eines  abgebrannten
  Gebäudes  länger  als  ein  Jahr  im  Anstand  gelassen  wird,  und  daß  besonders
  noch  längere  Zeit  darüber  vergeht,  bis  die  innere  Einrichtung  eines  aufgeschlagenen
  Hauses  vollendet  ist:  so  wird  hiemit  erklärt,  daß,  sobald  das  neue  Gebäude  aufgeschlagen
  ist,  der  Bauende  entweder  nach  dem  Anschlag  des  abgebrannten  Gebaudes,
oder  nach  einer  besondern  gerichtlichen  Schätzung  zu  den  Brandschadens-Umlagen  wieder
  beizuziehen,  und  seine  Beiträge  nach  diesem  Verhältniß  so  lange  fortzusetzen  verbunden
  sey,  bis  nach  gänzlicher  Vollendung  der  innern  Gebäude-Einrichtung  durch  den
sogenannten  kleinen  Hammer  die  neue  Schäßtung  und  defimtive  Catastrirung  des  Gebäudes
  vorgenommen  werden  kann.  Stuttgart  den  8.  Februar  1813.

Ministerium  des  Innern.  Graf  v.  Reischach.

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