Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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8.  12.

Gehören  zu  einer  Erbschaft  unsschere  Forderungen,  so  sind  solche  mit  einem,
don  den  Erben  in  Vorschlag  zu  bringenden,  muthmaglichen  Werthe  zu  verrechnen.
Hilt  jedoch  die  Behörde  den  angegebenen  Werth  zu  gering,  so  steht  ihr  das
hecht  zu,  die  Erhebung  der  Collateralgelderabgabe  rücksichtlich  dieser  Fordemngen
  bis  dahin  auszusetzen,  wo  über  den  Eingang  oder  Abgang  derselben
bolle  Gewigheit  vorliegt.

C.  13.

Die  Collateralgelderabgabe,  für  welche  die  ganze  Erbschaftsmasse  haftet,
wird  zwar  nach  dem  auf  jeden  Theilhaber  kommenden  Antheile  für  jeden  Ein-Fnen
  berechnet;  allein  Erben  und  Miterben  sind  für  deren  völlige  Entrichtung,
Einer  für  Alle  und  Alle  für  Einen,  (solidarisch)  verpflichtet.

8.  14.

Alle  diejenigen,  welche  als  Testamentsvollstrecker,  Bevollmãchtigte  der  Erben
oder  einzelner  Miterben  ganze,  der  Collateralgelderabgabe  unterworfene,  Erbschaften,
  Vermaͤchtnisse  u.  s.  w.  oder  auch  nur  einzelue  Theile  davon  besitzen,
dürfen  solche  bei  eigener  Verantwortlichkeit  nur  nach  Abzug  der  darauf  haflenden
  Erbschaftsabgabe  ausantworten.

S.  15.

Die  Unterobrigkeiten  des  Landes  haben  bei  allen  in  ihrem  Gerichtsbezirke
sch  ereignenden  und  der  Collateralgelderabgabe  unterworfenen  Erbfällen  nicht
hristsässiger  Personen  den  Werth  der  Erbschaften,  Vermächtnisse  u.  s.  w.  zu
amitteln,  den  Betrag  der  davon  szu  entrichtenden  Erbschaftsabgabe  auszuwerbn,
  solche  zu  erheben  und  nach  jedem  einzelnen  Falle  an  das  Fürstl.  Steuertollegium
  resp.  die  Fürstl.  Landeshauptmannschaft  gegen  von  diesen  Vehörden
auszustellende  besondere  Quittungen  unmittelbar  zu  übersenden.  Bei  den  dieser
Collateralgelderabgabe  unterliegenden  Verlassenschaften  schriftlässiger  Personen
dagegen  ist  die  Feststellung  und  Erhebung  dieser  Abgabe  zwar  in  der  Oberhertschafl
don  der  Fürstl.  Regierung  und  in  der  Unterherrschaft  von  der  Fürstl.  Landeslaupmmannschaft
  zu  bewirken,  jedoch  so,  daß  auch  hier  die  betreffenden  Unterlehörden
  bei  allen  außerhalb  der  hiesigen  Residenz  und  der  Stadt  Frankenhaufen
eich  ereignenden  Collateralerbschaftsfällen  schriftsälsiger  Personen  kraft  der  ihnen
in  repeminen  Fällen  bereits  ertheilten  Commission  die  Behufs  der  Ermittelung
nd  Sicherstellung  der  Collateralgelderabgabe  sich  sofort  nöshig  machenden  Handlungen,
  insbesondere  aber  die  Vrrsi  begeung  des  Nachlasses  zu  besorgens  haben.

HGärü#l.  Schw.  Rudolst.  Gesehzsamminng.  1